Was die Unzuständigkeitserklärungen anbelangt, so verzichtet die Praxis manchmal auf die Wahrung der Beschlussform. Es genügt, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, unmissverständlich erklärt, sich mit dem Rechtsstreit sachlich nicht befassen zu wollen, oder sogar nur schlicht "zurückverweist". So soll in der Formulierung "eine Übernahme" (der Sache, des Verfahrens, des Rechtsstreits) "wird abgelehnt" nach KG Berlin (Beschl. v. 5.2.2009 – 2 AR 5/09) eine "schlüssige Unzuständigkeitserklärung" liegen. "Abgabe" durch das angerufene Gericht soll andererseits nicht ausreichen, weil es an der "Erklärung" der Unzuständigkeit fehle (BayObLG, Beschl. v. 23.8.2002 – 1Z AR 98/02). Das KG Berlin (Beschl. v. 8.9.2008 – 2 AR 45/08) lässt aber sogar eine bloße Rücksendungsverfügung mit der "Bestimmung" ausreichen, dass es feststellt, der Rechtsstreit sei noch beim Gericht, das den Beschluss gem. § 281 ZPO erlassen hatte, anhängig. Dadurch werde diesem Gericht Gelegenheit gegeben, weiter aufzuklären, ob der Rechtsstreit an das Gericht, das die Akten zurück gesandt hatte, oder an ein drittes Gericht zu verweisen sei. OLG Schleswig (Beschl. v. 11.2.2010 – 2 W 11/10) sieht hingegen in einer den Beteiligten nicht bekannt gegebenen Rückgabeverfügung nur einen akteninternen Vorgang. Nach OLG Brandenburg (Beschl. v. 6.1.2009 – 9 AR 14/08) rechtfertigen bloße Aktenübersendungen zwischen der allgemeinen Abteilung und dem Familiengericht eines Amtsgerichts zwar keine Gerichtsbestimmung, aber immerhin einen Hinweis.

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