Gerichtsbestimmungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind zwar selten, aber bisweilen unumgänglich. Bei der Anwendung der Vorschrift kommen an sich nur unbewegliche Sachen – also Grundstücke – in Betracht, die "belegen" sind. Das betrifft besonders den Fall von Grundstücken, die über Gemeindegrenzen hinausgehen. Das kann auch Rechte an ihnen jedenfalls dann erfassen, wenn sie "belegt" sind. So ist § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechend anwendbar, wenn ein Anspruch aus einer Gesamthypothek an mehreren Grundstücken, die in verschiedenen Gerichtsbezirken belegen sind, – bei Divergenz der Gerichtsstände – geltend gemacht wird (RGZ 143,295). Weiterer denkbarer Fall: Das – letztlich maßgebliche – Grundbuchblatt erfasst mehrere Flurstücke, die teils diesseits, teils jenseits einer Gerichtsbezirksgrenze liegen. Das wird sogar – zumindest teilweise – auf eine Klage erstreckt, nach der die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden, in denen sich ein Eigentümer in Ansehung von zwei einzelnen Grundschulden auf Grundstücken in verschiedenen Gerichtsbezirken der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, für unzulässig erklärt werden soll (BayObLG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1Z AR 159/04).

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