Soweit zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. In diesem Fall sieht der BGH (Beschl. v. 14.5.2013 – X ARZ 167/13) für die Durchbrechung der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG kaum Raum, weil die Frage des Rechtsweges durch Rechtsmittel klärbar sei. Anders – trotz des unterschiedlichen Rechtszuges – bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Amtsgericht – Familiengericht – und Landgericht (BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 652/11). Dann wird im Verfahren der Gerichtsbestimmung entschieden, ob eine Familiensache vorliegt.

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