An sich ist das Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben, wenn die vorgesehenen Beklagten denselben allgemeinen Gerichtsstand haben (OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2001 – 5 W 136/01). Das kann ein Kläger bisweilen aber nicht recht vor Klageeinreichung beurteilen. Selbst bei Identität des allgemeinen Gerichtsstandes wird bestimmt, wenn einer der vorgesehenen Beklagten in ihm wegen eines ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes oder wegen ausschließender Prorogation nicht verklagt werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2002 – 1 AR 58/02). Bestimmt wird regelmäßig das ausschließlich zuständige Gericht, wenn den anderen Beteiligten eine Verhandlung vor diesem "zumutbar" ist (BayObLG, Beschl. v. 26.10.2005 – 1Z AR 188/05). Das ist indessen Frage des Einzelfalls. Generell lässt sich in Anlehnung an Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 sagen, dass die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts dann angezeigt ist, wenn eine Verhandlung mit allen vorgesehenen Beklagten vor diesem Gericht die Gefahr widersprechender Entscheidungen mindert.

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