Unbedenklich ist es ferner, dem allgemeinen Gerichtsstand in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Gerichtsstände gleichzustellen, die zwar mit "besonderer Gerichtsstand" bezeichnet sind, in der Sache aber ähnlich begründet sind wie die §§ 13, 1719 ZPO. So besteht Bestimmungskompetenz des höheren Gerichts, in dessen Bezirk sich ein (vorgesehener) Beklagter aufhält oder eine Niederlassung betreibt. Denn dann wird in ähnlicher Weise an einen Umstand angeknüpft, wie es § 13 ZPO an den Wohnsitz bzw. § 17 ZPO an den Sitz tun. Dieser Umstand hat sich bei einem Aufenthaltsort oder einer Niederlassung lediglich nicht so stark verfestigt wie bei einem Wohnsitz oder Sitz; er lässt sich aber im Bestimmungsverfahren gleichermaßen feststellen wie diese. Anders sieht es hingegen schon beim Gerichtsstand des § 23 ZPO aus. Erst recht gilt das bei den Gerichtsständen, bei denen es nicht auf den Zeitpunkt des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ankommt, insbesondere, was die §§ 29, 32 ZPO anbelangt.

 

Praxishinweis:

Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, wer die Bestimmungskompetenz hat, ist es – wenn es die Zeit zulässt – vorzugswürdig, ein "vorbeugendes" Gesuch einzureichen, anstatt sofort in der Erwartung zu klagen, das angerufene Gericht werde schon vom im Rechtszug höheren Gericht bestimmt werden.

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