– Teil 18: Gerichtsbestimmung, Verfahren
I. Einleitung
Aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig zu bestimmen hat (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2008 – 1 BvR 2788/08). Indessen ist das Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhere Gericht in der Zivilprozessordnung nur rudimentär ausgestaltet. Dem die Verjährung regelnden § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB ist zu entnehmen, dass das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet wird. § 37 Abs. 1 ZPO besagt bloß, dass ein entsprechendes Gesuch durch Beschluss zu bescheiden ist.
II. Gesuch, § 37 Abs. 1 ZPO
Begrifflich umfasst das "Gesuch" des § 37 Abs. 1 ZPO alle Fälle, in denen eine Partei an das im Rechtszug zunächst höhere Gericht mit der Bitte herantritt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Das trifft zwar auch auf den "Antrag" des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu. Indessen besteht für eine Partei kein Anlass, initiativ zu werden, wenn das angerufene Gericht oder das Gericht, an das verwiesen wurde, vorlagepflichtig sind. Das wird allgemein im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angenommen. Auch § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO knüpft daran an, dass sich Gerichte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit artikuliert haben, allerdings positiv. § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO setzen tatsächlich regelmäßig Informationen seitens des Gerichts hinsichtlich eines Verhinderungsgrundes oder der Grenzen von Gerichtsbezirken voraus. "Echte" – d.h. "vorbeugende" – Gesuche werden lediglich in § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO dergestalt angesprochen, dass sie an eine Absicht des Klägers – "sollen" bzw. "soll" – anknüpfen.
1. Gemeinschaftliches Gericht
In der Praxis von einiger Bedeutung ist die Möglichkeit, gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO um die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts nachzusuchen.
Hinweis:
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 ARB hat der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhöhung verursachen könnte. Daraus wird eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers abgeleitet, um eine Gerichtsbestimmung nachzusuchen, wenn er mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen verklagen will, die er für einen von ihm geltend gemachten materiellen oder immateriellen Schaden verantwortlich macht (OLG Celle OLGR 2007, 212).
a) Gesuch vor Anhängigkeit
Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Gesuch um Gerichtsbestimmung lediglich vor Anhängigkeit gestellt werden. Das hat an sich keine verfahrensökonomische Zielsetzung, sondern schafft einen Ausweg für Situationen, die systemkonform nicht lösbar sind. Bei mehreren Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen ist der Anwendbarkeit von § 12 ZPO eine logische Grenze gesetzt. Deshalb tritt an die Stelle der Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften richterliches Ermessen. Indessen beinhaltet auch die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht eine Verweisung, die gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO nur an das "zuständige" Gericht erfolgen darf. Ist die Zuständigkeit hinsichtlich mehrerer vorgesehener Beklagter unterschiedlich zu beurteilen, so kann mithin nicht unberücksichtigt bleiben, ob sie überhaupt gemeinschaftlich verklagt werden können. So hat jede richterliche Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts die den §§ 59 ff. ZPO zugrunde liegenden Überlegungen zu beachten.
aa) Streitgenossen
Deshalb muss derjenige, der klagen will, dem bestimmenden Gericht unterbreiten, welche Personen er verklagen will und dass diese nicht schon kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand haben. Das kann er sogar, wenn er nicht prozessfähig ist (BGH, Beschl. v. 12.2.1987 – 1 ARZ 650/86). Dass darüber hinaus ein förmliches Gesuch gestellt werden muss, folgt schon aus § 37 Abs. 1 ZPO. Ferner stellt nur die Einreichung des Gesuchs bei Gericht klar, ab wann die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 13 ZPO in Bezug auf jeden Beteiligten, der "Antragsgegner" ist, gehemmt wird. Das Gesuch braucht nicht das Gericht zu bezeichnen, das für zuständig erklärt werden soll. Es ist allerdings zweckmäßig, in dem Gesuch anzugeben, welches Gericht der Gesuchsteller bevorzugt. Jedoch ist das zur Gerichtsbestimmung angerufene Gericht an einen solchen "Vorschlag" nicht gebunden.
Hinweis:
Das ist entbehrlich, wenn ein Entwurf der beabsichtigten Klage, die an ein bestimmtes Gericht gerichtet ist, beigefügt wird. Dieser muss den beabsichtigten Rechtsstreit erkennen lassen. Ferner hat sich aus ihm zu ergeben, dass mehrere in einem Verfahren "als Streitgenossen" und inwieweit sie "als Streitgenossen" verklagt werden sollen und wo sie ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
bb) Fehlen eines gesetzlichen gemeinschaftlichen Gerichtsstandes
Zu Merkwürdigkeiten führt der Umstand, dass eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangt werden kann, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, nämlich wegen der "Negativformulierung" der Vorschrift "wenn nicht". Davon wird nach OLG Rostock (Beschl. v. 8.1.200...