Der Bundestag hat im Juni die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen billigte das Parlament in namentlicher Abstimmung die Gesetzespläne zur künftigen steuerlichen Begünstigung von Firmenerben (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 21/2015, S. 1112). Die Erbschaftsteuer musste neu geregelt werden, nachdem das BVerfG Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens i.H.v. 85 % vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 %) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 % erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 % betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben mit über 20 Beschäftigten. Im Entwurf der Regierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert; per Änderungsbeschluss des Finanzausschusses wurde sie zum Schluss auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Regelung.

Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Mio. Euro wird ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. Euro sinkt der Abschlag von zunächst 85 % (fünf Jahre Fortführung) oder 100 % (sieben Jahre Fortführung) schrittweise je höher das Betriebsvermögen ist. Das Verschonungsabschmelzmodell sah im Regierungsentwurf ab 116 Mio. Euro noch einen einheitlichen Abschlag von 20 % bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 %) vor. In der jetzt beschlossenen Fassung entfällt dagegen jeder Abschlag bei Vermögen über 90 Mio. Euro. Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen gibt es zusätzliche Regelungen.

Außerdem werden Stundungsmöglichkeiten für die Erbschaftsteuer eingeführt und geplante Investitionen, die innerhalb von zwei Jahren aus dem Nachlass finanziert werden, steuerlich begünstigt. Auch die Bewertung der Unternehmen wird neu geregelt.

Die Bundesregierung erwartet von der Neuregelung langfristig Mehreinnahmen aus der Erbschaftsteuer, muss das Vorhaben allerdings noch durch den Bundesrat bringen. Dies könnte noch zu weiteren Änderungen am Gesetz führen, denn in vielen Bundesländern sind die Grünen an der Regierung beteiligt; die Regierungskoalition hat im Bundesrat keine eigene Mehrheit.

[Quelle: Bundestag]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge