(BVerfG, Beschl. v. 21.4.2016 – 2 BvR 1422/15) • Besteht bei den Verfahrensbeteiligten ein Einvernehmen über eine Beschränkung gem. § 154a StPO bei Rücknahme von der Verteidigung gestellter Beweisanträge, handelt es sich um eine Verständigung, die den Vorgaben des § 257c StPO entsprechen muss. Anderenfalls handelt es sich um eine unzulässige informelle Absprache, wobei die Bemerkung des Vorsitzenden, eine ausdrückliche oder gar konkludente Absprache komme nicht Betracht, ohne Bedeutung ist.

ZAP EN-Nr. 545/2016

ZAP F. 1, S. 736

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