Am 1. Juli sind die Renten und die Pfändungsfreigrenzen angehoben worden. Zudem können Arbeitnehmer flexibler als bisher ihren Eintritt in den Ruhestand gestalten, und der Mutterschutz wurde verbessert. Diese und viele andere Neuerungen sind in den letzten Wochen in Kraft getreten. Die wichtigsten dieser Änderungen sind nachstehend wiedergeben:
Zum 1. Juli sind die Altersbezüge angehoben worden. In den neuen Bundesländern steigen sie um 3,59 %, in den alten Ländern um 1,9 %. Im gleichen Maß steigen auch die Renten und das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bereits seit dem 1. Januar ermöglicht das Flexirentengesetz einen selbstbestimmteren Übergang vom Erwerbsleben in die Rente. Ab 1. Juli sind nun weitere Teile des Gesetzes in Kraft getreten: Teilrente und Hinzuverdienst lassen sich jetzt besser kombinieren. Um Rentenabschläge auszugleichen, gibt es flexiblere Zuzahlungsmöglichkeiten.
Seit dem 1. Juli erhalten mehr Kinder alleinerziehender Eltern Unterhaltsvorschuss. Kinder können nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen erhalten und nicht wie bisher nur bis zum Alter von zwölf Jahren. Auch die Begrenzung der Bezugsdauer – bislang höchstens sechs Jahre – ist aufgehoben.
Der Mutterschutz ist ausgeweitet worden. So haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, jetzt Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz (bislang acht Wochen). Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben. Diese Neuregelungen sind bereits am 30. Mai in Kraft getreten. Weitere Änderungen, wie etwa die Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des MuSchG, treten zum Januar 2018 in Kraft.
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 1, 2 S. 2 ZPO sind zum 1. Juli angehoben worden. Danach beträgt der unpfändbare monatliche Grundfreibetrag jetzt 1.133,80 EUR, er erhöht sich bei einer unterhaltsberechtigten Person um 426,71 EUR, je weiterem Unterhaltsberechtigten um 237,73 EUR monatlich (s. dazu bereits ZAP Anwaltsmagazin 9/2017, S. 448).
Bereits am 10. Juni ist das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz in Kraft getreten. Darin wird u.a. auch die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten erleichtert. So wird klargestellt, dass eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf. Außerdem wird ausdrücklich festgeschrieben, dass die Regelungen für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf die sog. "Immobilienverzehrkredite" anwendbar sind.
Bereits am 21. Juni ist eine Änderung im StVG in Kraft getreten, nach der automatisiertes Fahren bald auf deutschen Straßen möglich wird. Der Gesetzgeber regelt darin das Zusammenwirken zwischen Fahrer und hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen. Er lässt zu, dass der Fahrer "dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übergeben kann". Die automatisierten Systeme müssen allerdings jederzeit durch den Fahrzeugführer "übersteuerbar oder deaktivierbar" sein. Der Fahrer wird also während der Fahrt nicht – wie beim sog. autonomen Fahren – komplett durch das System ersetzt.
- Vermögenseinziehung im Strafrecht
Zum 1. Juli ist die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Mit ihr haben Gerichte und Staatsanwaltschaften mehr Möglichkeiten bekommen, finanzielle Vorteile, die aus Straftaten erlangt wurden, einzuziehen.
- Prostituiertenschutzgesetz
Seit Monatsbeginn ist auch das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft. Mit ihm werden in Deutschland erstmals rechtliche Rahmenbedingungen für die legale Prostitution geschaffen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf hierzu künftig einer Erlaubnis. Prostituierte erhalten einen besseren Zugang zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten.
[Quelle: Bundesregierung]