Üblicherweise ist in einer Unterlassungserklärung, die keinen festen, der Höhe nach bestimmten Vertragsstrafenbetrag vorsieht, geregelt, dass der Unterlassungsgläubiger die Höhe nach billigem Ermessen bestimmt und diese Bestimmung von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Bestimmung durch eine dritte Person ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, allerdings kommt ein Gericht dafür nicht in Frage (OLG Hamm, Urt. v. 22.8.2013 – 4 U 52/13). Die Regelung mit Bestimmungsrecht eines Dritten muss allerdings klar und für den Gläubiger als Druckmittel auch annehmbar sein. In einem vom LG Essen entschiedenen Sachverhalt hatte der Beklagte (wegen Wettbewerbsverstößen) eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass die Höhe der Vertragsstrafe "von der Einigungsstelle bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer" bestimmt wird und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist (Urt. v. 2.2.2017 – 43 O 86/16). Der Unternehmerverband, der den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte, wies diese Unterlassungserklärung als nicht annahmefähig zurück. Das LG Essen gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der gerügten Wettbewerbsverstöße. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es Sache des Abgemahnten ist, eine ausreichende Vertragsstrafenregelung zu formulieren. Einer dritten Person könne grundsätzlich die Bestimmung der Vertragsstrafe überlassen werden, insbesondere sei eine IHK dafür geeignet (m. Hinw. auf OLG Frankfurt OLGR 2001, 98 ff.; LG Düsseldorf MD 2015, 59 ff.). Das setze aber voraus, "dass dieser Dritte willens und in der Lage ist, eine Vertragsstrafe zu bestimmen." Daran fehlte es im konkreten Fall: Die vom Beklagten benutzte Formulierung lasse nicht wirklich erkennen, welche IHK zuständig sein soll. Im Übrigen hatte das Gericht auch bezüglich der Neutralität der IHK, bei der das abgemahnte Unternehmen selbst Mitglied ist, Bedenken: "Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung des Klägers, dass er sich auf eine Bestimmung durch die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Beklagten nicht einlassen musste, weil die Bestimmung dann durch eine Institution erfolgen würde, in der die Beklagte selbst Mitglied ist." Dieser Fall belegt: Geht die Formulierung einer Unterlassungserklärung "daneben", drohen dem Abgemahnten hohe Kosten.