Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Widerruf auch durch Warenrücksendung ausgeübt werden kann (Beschl. v. 10.1.2017 – 6 U 75/16). Die seit dem 13.6.2014 gültige Muster-Widerrufsbelehrung sieht die Erklärung des Widerrufs durch Warenrücksendung nicht vor, es sei denn, dass mit der Warenrücksendung eine deutlich gestaltete Erklärung betreffend den Widerruf verbunden worden ist. Ein Händler hatte im September 2015 die bis zum 12.6.2014 gültige Widerrufsbelehrung verwendet. Diese sah u.a. vor, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, sofern die Ware bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist überlassen worden war. Der Händler hatte ferner die Widerrufsbelehrung nicht separat vorgehalten, sondern diese in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingefügt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass seit dem 13.6.2014 aufgrund europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht ausreicht. Es sei eine Erklärung erforderlich, die der Verbraucher zwar in beliebiger Form abgeben dürfe, aus der aber ein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen müsse; diese Erklärung müsse unmissverständlich sein. Ein Widerruf durch bloße Warenrücksendung ist daher auch nach dem Senat nicht zulässig. Das OLG Karlsruhe sah die Besonderheit des Falls darin, dass der betroffene Händler die Widerrufsbelehrung in seine AGB eingefügt hatte. Diese AGB seien von dem Käufer bestätigt worden. Die Vertragsparteien hätten damit ein vertragliches Recht des Verbrauchers, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden könne, vereinbart. Die Norm des § 355 Abs. 1 BGB sei hierdurch dahingehend abbedungen worden, so dass der Käufer sein Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Ware habe ausüben können. Aufgrund dieser Besonderheit ist der Fall als Sonderfall zu werten. Unternehmen können das Risiko, dass ein Verbraucher den Widerruf durch bloße Warenrücksendung ausüben kann, dadurch verhindern, dass sie die Widerrufsbelehrung in einem separaten, von den AGB getrennten Dokument vorhalten. Sofern die Widerrufsbelehrung daher nicht Teil der AGB ist, kann das von dem OLG Karlsruhe angeführte vertragliche Recht nicht begründet werden. Ob das rechtlich zutreffend ist, darf bezweifelt werden.