Eine Verbraucherschlichtung setzt einen Verbraucher voraus, den es bei Verträgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht gibt. Daher darf dann auch nicht über ein Verbraucherschlichtungsverfahren belehrt werden. Nach der Rechtsprechung zum beschränkten Kundenkreis (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 99/08, im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung (PAngV); LG Köln, Urt. v. 10.4.2013 – 84 O 270/12, im Zusammenhang mit fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr und Garantieangaben) ist ein deutlicher Hinweis auf der Webseite erforderlich, dass der Anbieter Verträge nur mit Unternehmern abschließt. Falls er dazu widersprüchliche Angaben auf der Webseite oder in AGB veröffentlicht (z.B. eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher in die AGB "hereingerät"), wird die Mitteilung der Kundenbeschränkung widersprüchlich und damit unbeachtlich. Dann muss sich ggf. auch derjenige, der gar keine Verträge mit Verbrauchern schließt, an Verbrauchervorschriften halten. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn ein nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen Hinweise zur Verbraucherschlichtung erteilt, z.B. auf die OS-Plattform hinweist. Es ist daher Folgendes sorgfältig zu beachten, damit nur im Geschäftsverkehr mit Gewerbetreibenden gehandelt wird: Ein deutlicher Hinweis auf der Webseite, dass Verträge nur mit Unternehmern als Kunden geschlossen werden, ist erforderlich und jegliche widersprüchliche Aussagen oder Regelungen, die sich auf Verbraucherrechte beziehen, sind zu vermeiden. Das OLG Hamm musste sich mit der vorgenannten Fragestellung beschäftigen (Urt. v. 16.11.2016 – 12 U 52/16): Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Webseite unter der Überschrift "Information" ausgeführt, dass die Nutzung des Angebots ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder sonstige Freiberufler i.S.d. § 14 BGB zulässig sei. Um Produkte bei der Beklagten erwerben zu können, musste sich der Kunde hiernach zunächst anmelden. Im Rahmen des Anmeldevorgangs musste der Kunde seinen Vor- und Nachnamen, seine Anschrift und seine E-Mail-Adresse, nicht jedoch seine Firma angeben (er konnte sie freiwillig angeben). Ferner musste er die AGB akzeptieren und seinen gewerblichen Nutzungsstatus bestätigen. Blieb dann eine entsprechende Bestätigung aus, so war die Anmeldung erfolglos. Das OLG Hamm entschied, dass diese "Information" des Unternehmers und diese Erklärung des Kunden nicht ausreichen, um den Bestand einer sog. B2B-Plattform (rein gewerblicher Geschäftsverkehr) zu gewährleisten. Die Information, dass sich die Webseite nur an Unternehmer richte, dürfe nicht auf einer Unterseite unter "Information" abgebildet sein. Diese müsse vielmehr deutlich und hervorgehoben gestaltet sein. Ferner sei es unzulässig, dass bei der Anmeldung eines Unternehmers das Feld "Firma" kein Pflichtangabenfeld sei. Auch die bloße Bestätigung, dass der Kunde gewerblich tätig sei, reiche nicht aus. Nach Auffassung der Verfasser ist es insoweit erforderlich, dass der anmeldende Unternehmer z.B. seine Gewerbeanmeldung vorlegt. Das LG Berlin entschied (Beschl. v. 24.4.2017 – 101 O 17/16), dass der bloße Hinweis, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, nicht ausreiche. Es müssten weitere Vorkehrungen getroffen werden (zu denen der betroffene Händler aber nichts vorgetragen hatte). Diese Entscheidungen zeigen, dass zahlreiche Unternehmer, die eine reine B2B-Plattform betreiben wollen, die Kriterien nicht kennen, die zu deren Betrieb erforderlich sind. Händler sollten sich daher bei dem Vorhaben, ihren Kundenkreis auf Unternehmer (B2B) zu beschränken, (anwaltlich) beraten lassen.