a) Einstandspflicht der Gesellschaft
Die Rechtsanwalts-GbR muss sich das Verhalten ihrer Gesellschafter in gleichem Maße entgegenhalten lassen, wie eine natürliche Person für ihr eigenes Verhalten einzustehen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das haftungsbegründende Handeln des Gesellschafters zugleich als deliktisch zu qualifizieren ist oder eine (vor-)vertragliche Pflicht verletzt (analoge Anwendung von § 31 BGB, vgl. BGHZ 154, 88, 93 ff.; BGHZ 172, 169, 172 ff.).
Streng genommen sieht der BGH die Gesellschafterstellung jedoch gar nicht als das maßgebliche zurechnungsbegründende Kriterium an, so dass grundsätzlich auch das Verhalten eines Nichtgesellschafters zugerechnet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, inwiefern einer Person bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Gesellschaft zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurden, sie also die Gesellschaft im Rechtsverkehr "repräsentiert" (vgl. BGHZ 172, 169, 173 f.). Unter Zugrundelegung dessen geht der BGH davon aus, dass sich eine Rechtsanwalts-GbR im Prinzip jedes in einem (auch nur entfernten) Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung stehende Verhalten ihrer Berufsträger entgegenhalten lassen müsse, da das Repräsentanzkriterium insofern immer erfüllt sei (vgl. BGHZ 172, 169, 174). Auch außerhalb der gesellschaftlichen Mandantenbeziehungen wird jedoch auf § 31 BGB analog zurückgegriffen (vgl. BGHZ 172, 169, 172 f.; OLG Celle NJW 2006, 3431, 3432). Daneben findet bei vertraglichen Ansprüchen § 278 BGB und zur Zurechnung des deliktischen Verhaltens weisungsgebundener Hilfspersonen § 831 BGB Anwendung (vgl. näher K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 60 II 2. c, 4. b).
b) Haftungskontinuität bei Gesellschaftsgründung
Eine Haftungskontinuität zwischen den Gründern einer Gesellschaft und dieser selbst, wie sie für Handelsgesellschaften § 28 HGB herstellt, lehnt der BGH demgegenüber ab (vgl. BGHZ 157, 361, 366 f.; BGH NJW-RR 2012, 239, 241). Die Verbindlichkeiten eines Einzelanwalts aus einem früheren Mandatsverhältnis gehen daher, wenn er eine Rechtsanwalts-GbR gründet, nicht automatisch auf diese über.
c) Gesellschafter
Die Gesellschafter haben, unabhängig davon, ob die GbR über eigene Mittel verfügt oder nicht, gesamtschuldnerisch, persönlich, unbeschränkt und akzessorisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen einzustehen (vgl. BGHZ 146, 341, 358). Im Gegenzug können sie sich auf die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen, Einreden und Gestaltungsrechte berufen (§ 129 HGB analog, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1268, 1269). Traditionell wurde die persönliche Gesellschafterhaftung damit gerechtfertigt, dass die Gesellschafter einer GbR, anders als diejenigen einer GmbH oder AG, nicht dazu verpflichtet sind, eine bestimmte Mindestsumme aufzubringen, auf die Gesellschaftsgläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Dieser Begründungsansatz lässt sich seit Einführung der PartG und PartGmbB allerdings nicht mehr ohne Weiteres vertreten.
Sofern ihnen dies weder unmöglich noch unzumutbar ist, sind die Gesellschafter zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in natura verpflichtet und nicht nur zu einem Einstehen in Geld (sog. Erfüllungstheorie, vgl. BGH NJW 1979, 1361, 1362 [zur OHG]; MüKo-BGB/C. Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 714 Rn 43 f.). Den für eine Rechtsanwalts-GbR geschlossenen Anwaltsverträgen lässt sich jedoch regelmäßig entnehmen, dass nur ein Gesellschafter, i.d.R. der direkte Ansprechpartner des Mandanten, oder eine Untergruppe der Gesellschaft (z.B. die Steuerrechts-Abteilung) den Vertrag in eigener Person erfüllen soll(en). Die restlichen Gesellschafter dienen dann primär der finanziellen Absicherung des Mandanten (vgl. Henssler NJW 1993, 2137, 2138). Dies befreit sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, intern die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats zu organisieren, d.h. insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass es auch bearbeitet wird, wenn der primäre Mandatsbearbeiter im Urlaub oder krank ist bzw. die Gesellschaft während des Mandatsverhältnisses verlässt, ohne das Mandat mitzunehmen (vgl. Offermann-Burckart AnwBl. 2013, 558, 569).
Die herrschende Auffassung folgert aus § 128 HGB, dass die Gesellschafter rechtsgrundunabhängig für alle Arten von vertraglich oder gesetzlich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben (C. Schäfer, a.a.O., § 714 Rn 13). Gehaftet wird daher u.a. auch für Gewährleistung, Schlechterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit, GoA, deliktische Handlungen anderer Gesellschafter (insbesondere hierzu BGHZ 172, 169, 177), Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, Steuer- und Sozialversicherungsschulden sowie Geldstrafen (näher vgl. Gummert, Münchener Hdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2014, § 18 Rn 23 ff., 30, 32). Deliktische Handlungen von Mitgesellschaftern von der Einstandspflicht auszunehmen (vgl. Römermann NJW 2009, 1560) und ähnliche Bestrebungen zur Haftungsbegrenzung, werden heute, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt vertreten und spielen angesichts der eindeutigen gegenteiligen Positionierung der Rechtsprechung praktisch keine Rolle mehr (vgl. C....