Weiterhin muss der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsanteile verteilen und daran anknüpfend die Einlagepflichten und Stimmrechte sowie die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern regeln.
Dabei sind Bareinlagen bei Gründung einer Rechtsanwalts-GbR regelmäßig nur in geringem Maße erforderlich (vgl. K. Schmidt NJW 2005, 2801, 2802 f.), außer die Gesellschaft muss vor Aufnahme ihrer eigentlichen Tätigkeit etwa eine Mietkaution erbringen.
Praxishinweis:
In kleineren und locker ausgestalteten Berufsausübungsgemeinschaften, die eher einer Bürogemeinschaft ähneln, kann es daneben sinnvoll sein, die Gesellschafter zu monatlichen Vorauszahlungen zur Deckung der Büro- und Personalkosten zu verpflichten und die Verteilung der Gewinne aus der Mandatsbearbeitung (dazu sogleich) hiervon zu trennen.
Zusätzlich kommen Sacheinlagen durch einzelne Gesellschafter z.B. in Form von Büroräumen oder -einrichtung in Betracht.
Bezüglich der Gewinn- und Verlustverteilung gilt in der GbR grundsätzlich das "Kopfprinzip", wonach sämtliche Gewinne und Verluste der Gesellschaft gleichmäßig auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. § 722 Abs. 1 BGB). Zumeist sind in der Praxis jedoch von diesem Prinzip abweichende Regelungen anzutreffen, da man zur Geltung bringen will, dass nicht jeder Gesellschafter gleichermaßen zum Gesellschaftsumsatz beiträgt und im Gegenzug auch die Gesellschaftsressourcen unterschiedlich stark genutzt werden. So ist es etwa üblich, neu eintretenden Gesellschaftern erst einmal einen geringeren Stimm- und Gewinnanteil zuzusprechen, um sie an die Gesellschaft heranzuführen. Genauso gibt es aber Gesellschaften, deren Gewinnausschüttungen sich stark am durch den einzelnen Gesellschafter jeweils generierten Umsatz orientieren ("eat what you kill") oder solche, die auf einen einzelnen dominierenden Gesellschafter zugeschnitten sind und einer societas leonina ähneln. Um Streitigkeiten über die Gewinn- und Verlustverteilung zu vermeiden, bietet sich die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag an (Hinweise zu verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag der GbR finden sich bei Offermann-Burckart AnwBl. 2013, 558, 562 ff.).
Zudem bedarf es gesellschaftsvertraglicher Klauseln zur Verteilung von Neumandaten, der gegenseitigen Vertretung bei der Mandatsbearbeitung, der Vermeidung von und dem Umgang mit Interessenkollisionen i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO, der Möglichkeit der Einrichtung von Zweigstellen und der Rechnungsprüfung der Gesellschaft.