Die Gesellschafter haben, unabhängig davon, ob die GbR über eigene Mittel verfügt oder nicht, gesamtschuldnerisch, persönlich, unbeschränkt und akzessorisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen einzustehen (vgl. BGHZ 146, 341, 358). Im Gegenzug können sie sich auf die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen, Einreden und Gestaltungsrechte berufen (§ 129 HGB analog, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1268, 1269). Traditionell wurde die persönliche Gesellschafterhaftung damit gerechtfertigt, dass die Gesellschafter einer GbR, anders als diejenigen einer GmbH oder AG, nicht dazu verpflichtet sind, eine bestimmte Mindestsumme aufzubringen, auf die Gesellschaftsgläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Dieser Begründungsansatz lässt sich seit Einführung der PartG und PartGmbB allerdings nicht mehr ohne Weiteres vertreten.
Sofern ihnen dies weder unmöglich noch unzumutbar ist, sind die Gesellschafter zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in natura verpflichtet und nicht nur zu einem Einstehen in Geld (sog. Erfüllungstheorie, vgl. BGH NJW 1979, 1361, 1362 [zur OHG]; MüKo-BGB/C. Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 714 Rn 43 f.). Den für eine Rechtsanwalts-GbR geschlossenen Anwaltsverträgen lässt sich jedoch regelmäßig entnehmen, dass nur ein Gesellschafter, i.d.R. der direkte Ansprechpartner des Mandanten, oder eine Untergruppe der Gesellschaft (z.B. die Steuerrechts-Abteilung) den Vertrag in eigener Person erfüllen soll(en). Die restlichen Gesellschafter dienen dann primär der finanziellen Absicherung des Mandanten (vgl. Henssler NJW 1993, 2137, 2138). Dies befreit sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, intern die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats zu organisieren, d.h. insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass es auch bearbeitet wird, wenn der primäre Mandatsbearbeiter im Urlaub oder krank ist bzw. die Gesellschaft während des Mandatsverhältnisses verlässt, ohne das Mandat mitzunehmen (vgl. Offermann-Burckart AnwBl. 2013, 558, 569).
Die herrschende Auffassung folgert aus § 128 HGB, dass die Gesellschafter rechtsgrundunabhängig für alle Arten von vertraglich oder gesetzlich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben (C. Schäfer, a.a.O., § 714 Rn 13). Gehaftet wird daher u.a. auch für Gewährleistung, Schlechterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit, GoA, deliktische Handlungen anderer Gesellschafter (insbesondere hierzu BGHZ 172, 169, 177), Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, Steuer- und Sozialversicherungsschulden sowie Geldstrafen (näher vgl. Gummert, Münchener Hdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2014, § 18 Rn 23 ff., 30, 32). Deliktische Handlungen von Mitgesellschaftern von der Einstandspflicht auszunehmen (vgl. Römermann NJW 2009, 1560) und ähnliche Bestrebungen zur Haftungsbegrenzung, werden heute, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt vertreten und spielen angesichts der eindeutigen gegenteiligen Positionierung der Rechtsprechung praktisch keine Rolle mehr (vgl. C. Schäfer, a.a.O., § 714 Rn 38).
Dies gilt insbesondere auch für die vereinzelt anzutreffende Forderung (vgl. etwa Hirtz AnwBl. 2013, 693, 695), eine Haftung für fremde berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten mittels einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen (vgl. BGHZ 193, 193 ff.; LG Frankenthal NJW 2004, 3190). Begründen lässt sich dies nicht mehr ohne Weiteres mit dem Wesen der Personengesellschaften. Schließlich wird auch die Partnerschaftsgesellschaft als Personengesellschaft angesehen, obwohl sie eine Haftungsbeschränkung gewährleistet (vgl. § 8 Abs. 2 PartGG), ohne dass im Gegenzug Kapitalerhaltungsvorschriften zu beachten wären. Allerdings ist § 8 Abs. 2 PartGG als systemwidriger, die Freien Berufe ungerechtfertigt privilegierender Fremdkörper zu begreifen, der angesichts der eindeutigen personengesellschaftlichen Basiswertung, dass fehlende Kapitalvorgaben zwingend mit einer persönlichen Haftung einhergehen müssen, nicht analogiefähig ist.
Auch eine Haftungsbegrenzung in der interprofessionellen GbR dahingehend, dass nur für die Berufsfehler von Mitgesellschaftern der eigenen Berufsgruppe gehaftet wird, kommt nicht in Betracht (vgl. jedoch zur Lage vor "Weißes Ross" BGH NJW 2000, 1333; OLG Köln NJW-RR 1997, 438). Insbesondere lässt sich eine derartige Beschränkung nicht als konkludent vereinbart dem Mandatsvertrag entnehmen (BGHZ 193, 193 ff.). Aufgrund der aus § 128 S. 1 HGB folgenden Akzessorietät besteht für die Parteien kein Anlass dazu, sich stillschweigend über die Einstandspflicht bestimmter Gesellschafter zu einigen. Für einen Mandanten spielt es nämlich keine Rolle, ob ein Gesellschafter, der das Mandat nicht bearbeitet, sondern nur als Haftungssubjekt dient, theoretisch berufsrechtlich zur Mandatsbearbeitung befugt wäre oder nicht. In einer interprofessionellen GbR haben die Gesellschafter regelmäßig genauso wenig Einfluss auf das Handeln ihrer Mitgesellschafter wie in einer monoprofessionellen Sozietät. Die Tatsache, dass sie berufsrechtlich nicht dazu befugt sind...