Der Innenausgleich der Gesellschafter richtet sich zunächst nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Ratsam ist es insofern, einem Gesellschafter nicht schon bei einem leicht fahrlässig verursachten Berufsfehler im Innenverhältnis alle hierdurch entstandenen Kosten der Gesellschaft aufzuerlegen, da dies zu mangelnder Risikobereitschaft und einem fehlenden Solidargedanken unter den Gesellschaftern führen kann.
Bezüglich des gesetzlichen Innenausgleichs ist zu beachten, dass die GbR-Gesellschafter zwar untereinander Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB sind, im Verhältnis zur Gesellschaft jedoch mangels Gleichstufigkeit keine echte Gesamtschuldnerschaft vorliegt (ausführlich Henssler, in: FS Vieregge, 1995, S. 361, 364). Dennoch kann ein Gesellschafter, erfüllt er aufgrund einer Inanspruchnahme analog § 128 S. 1 HGB Verbindlichkeiten der GbR gegenüber einem ihrer Gläubiger, hierfür Aufwendungsersatz von der Gesellschaft verlangen. Ihm steht ein Freistellungsanspruch zu, der sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch wandelt (vgl. Servatius, in: Henssler/Strohn, a.a.O., § 713 Rn 12, 13). Anspruchsgrundlage des Innenausgleichs sind entsprechend der obigen Ausführungen nicht die §§ 422 ff. BGB, insbesondere eine cessio legis i.S.d. § 426 Abs. 2 BGB erfolgt also nicht. Stattdessen ist auf §§ 713, 670 BGB abzustellen, wobei in der Literatur auch eine Anwendung von § 110 Abs. 1 HGB analog vertreten wird (C. Schäfer, a.a.O., § 713 Rn 15; Servatius, a.a.O., § 713 Rn 12).
Mangels "Erforderlichkeit" der getätigten Aufwendung i.S.d. § 670 BGB ist die Regressmöglichkeit ausgeschlossen, wenn der nach Außen in Anspruch genommene Gesellschafter auch im gesellschaftlichen Innenverhältnis allein für den entstandenen Schaden verantwortlich sein soll, da er als persönlicher Mandatsbearbeiter pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. Markworth, a.a.O., 2016, S. 217 f.). Mangels ausdrücklicher vertraglicher Absprache lässt sich die interne Alleinverantwortlichkeit bei verschiedenen mandatsbearbeitenden Rechtsanwälten nur mittels einer Untersuchung der jeweiligen Verschuldensbeiträge feststellen. Dabei ist zu beachten, dass der Ausgleichsanspruch richtigerweise nur dann ausgeschlossen sein kann, wenn die Gesellschaft selbst, würde sie in Anspruch genommen, Regress beim pflichtwidrig handelnden Gesellschafter nehmen könnte, was eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt voraussetzt (§§ 708, 277 BGB, vgl. Servatius, a.a.O., § 708 Rn 9). Der Haftungsmaßstab sollte dabei allgemein jedoch hoch angesetzt werden.
Werden bereits ausgeschiedene Gesellschafter durch einen Gläubiger in Anspruch genommen, steht ihnen ein Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der ebenfalls aus § 670 BGB hergeleitet wird. Trotz des fehlenden Gesamtschuldverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sollen nach der Rechtsprechung daneben aus Wertungsgründen die §§ 422 ff. BGB zur Anwendung kommen, so dass insbesondere eine cessio legis entsprechend § 426 Abs. 2 BGB möglich ist (vgl. BGHZ 39, 319, 324; BGHZ 44, 229, 233; BGHZ 48, 203, 204).
Da es aufgrund der gemeinsamen Außenhaftung analog § 128 S. 1 HGB genauso einen der anderen hätte treffen können, darf der in Anspruch genommene Gesellschafter im Innenverhältnis keine Nachteile erleiden. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um den nach Außen haftenden Gesellschafter freizustellen, findet deshalb ein Gesellschafterinnenausgleich statt, der auf § 426 BGB oder § 670 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB (in analoger Anwendung) gestützt wird (C. Schäfer, a.a.O., § 713 Rn 15). Unbeschadet von § 707 BGB (Ausschluss der Nachschusspflicht) kann der Innenanspruch bereits vor Auflösung der Gesellschaft geltend gemacht werden, um das Risiko des Haftenden noch weiter zu minimieren (BGH NJW-RR 2008, 256, 257). Aus § 707 BGB wird jedoch gefolgert, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft nur subsidiär haften (BGH NJW-RR 2008, 256, 257). Zudem müssen sie gegenüber dem Haftenden nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur pro rata in Höhe ihrer jeweiligen Verlustbeteiligung im Innenverhältnis einstehen (C. Schäfer, a.a.O., § 713 Rn 15). Schließlich ist der Innenausgleich entsprechend der obigen Ausführungen bei einer auf Eigenverschulden basierenden alleinigen Kostentragungspflicht des in Anspruch genommenen Gesellschafters ausgeschlossen.