Rechtsanwälten stand traditionell ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Organisationsform einer gemeinschaftlichen Berufsausübung offen (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Vor § 59a BRAO Rn 27). Änderungen des Berufs- und Gesellschaftsrechts haben seitdem dazu geführt, dass der Kreis der Gesellschaftsformen über die sog. Sozietät hinaus erheblich erweitert wurde. Heute existieren kaum noch die Formenwahl beschränkende berufs- oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben. Verschlossen sind Rechtsanwälten einzig noch die handelsrechtlichen Gesellschaftsformen OHG und (GmbH & Co.) KG, da sie den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen (§§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB). Erstaunlicherweise findet die GbR unter Rechtsanwälten aber immer noch großen Anklang und ist die am häufigsten genutzte Gesellschaftsform geblieben (vgl. Kilian, Management von Haftungsrisiken in Anwaltskanzleien, 2014, S. 51). Darüber, woher die andauernde Beliebtheit rührt, lässt sich nur spekulieren. Vor allem scheinen viele Rechtsanwälte anderen (Kapital-)Gesellschaftsformen weiterhin skeptisch gegenüberzustehen. Gescheut werden nicht allein die Kosten und der Aufwand der Gesellschaftsgründung. Vielmehr sorgt man sich auch um die Akzeptanz bei den Mandanten (Kilian, a.a.O., S. 54 ff.). Entkräftet werden könnten die Vorbehalte der Berufsträger vor allem gegenüber Rechtsanwaltsgesellschaft und -AG nur, wenn dem rechtssuchenden Publikum mittels einer Aufhebung der derzeitigen strengen Trennung von Handels- und sonstigen Gesellschaften vor Augen geführt würde, dass sich haftungsbeschränkte Rechtsformen sehr wohl mit dem modernen Berufsbild des Rechtsanwalts vertragen. Hierzu bedürfte es einer umfassenden Reform des Personengesellschaftsrechts (vgl. ausführlich Henssler/Markworth NZG 2015, 1; Markworth NJW 2015, 2152 f.).
Daneben darf allerdings ein weiterer Erklärungsansatz nicht außer Acht gelassen werden: Viele Rechtsanwälte ziehen wohl auch deshalb den Wechsel in eine andere Gesellschaftsform gar nicht erst in Betracht, da sie sich nicht vertieft mit den Bedingungen der eigenen Berufsausübung auseinandersetzen und diese sachgerecht modifizieren wollen (vgl. Kilian, a.a.O., S. 57). In der Praxis kann sich dies fatal auswirken. Angesichts der in einer GbR bestehenden Haftungsrisiken für fremde Berufsfehler, auch bei einem sorgfältig formulierten Gesellschaftsvertrag und einer auf die Bedürfnisse aller Gesellschafter abgestimmten Berufshaftpflichtversicherung, kann heute nur jedem Rechtsanwalt davon abgeraten werden, seinen Beruf noch in dieser Rechtsform auszuüben. Zumindest sollte aber ein Bewusstsein für die rechtsformspezifischen Eigenarten der GbR entwickelt werden. Der vorliegende Beitrag will hierzu eine praxisgerechte Hilfestellung bieten und setzt sich dabei insbesondere mit in Rechtsprechung und Literatur weiterhin umstrittenen Fragen auseinander.