Die GbR findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 705 ff. BGB. Seit der bekannten "Weißes Ross"-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 1207) orientiert sich die Rechtsprechung allerdings nur noch sehr begrenzt am Gesetzeswortlaut. Auf BGB-Gesellschaften aus Rechtsanwälten sind daneben die (rudimentären) Regelungen des anwaltlichen Gesellschaftsrechts in BRAO und BORA anwendbar. Abseits dieser unbefriedigenden gesetzlichen Ausgangslage ist den Gesellschaftern, selbst wenn das persönliche Verhältnis untereinander auch noch so gut sein mag, zum Abschluss eines detaillierten schriftlichen Gesellschaftsvertrags zu raten, um die sich in der GbR eröffnenden Gestaltungsfreiheiten zu nutzen.
Hinweis:
Besondere Formerfordernisse sind bei Vertragsschluss nicht zu beachten. Insbesondere bedarf die Gründung einer GbR keiner Registereintragung. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BORA ist ein Rechtsanwalt, der eine Berufsausübungsgesellschaft eingeht, jedoch zur Anzeige bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer verpflichtet.
1. Namenswahl
Im Gesellschaftsvertrag gilt es zunächst, einen Namen für die Gesellschaft zu wählen. Berufsrechtlich lässt sich nur in § 9 BORA ("Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.") eine inhaltlich nahezu bedeutungslose Vorgabe finden. Auch das handelsrechtliche Firmenrecht ist nicht anwendbar. In der Namensfindung sind die Gesellschafter demzufolge sehr frei. Vor allem ist es zulässig, Fantasiebezeichnungen oder Abkürzungen als Namen der GbR zu führen. Es gilt weder der von der Partnerschaftsgesellschaft bekannte Zwang zur Personenfirma noch ist die Führung des Rechtsformzusatzes "GbR"/"Gesellschaft bürgerlichen Rechts" verpflichtend (vgl. ausführlich Michalski/Römermann, in: Henssler/Streck, Hdb. Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011, B Rn 69 ff.). Allerdings können irreführende Angaben im Namen einer GbR durch das allgemeine Wettbewerbsrecht geahndet werden.
Praxishinweis:
Zudem sollte schon bei Gesellschaftsgründung eine Regelung für die potentielle weitere Verwendung des Personennamens eines der Gesellschafter in der Kurzbezeichnung ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens gefunden werden, da sich dieser Aspekt erfahrungsgemäß als sehr streitanfällig erweist (ausführlich zum Ganzen Michalski/Römermann, a.a.O., B Rn 92 ff.).
2. Gesellschafterkreis
Wer neben in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten noch Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GbR werden kann, also inwiefern eine interprofessionelle Berufsausübung zulässig ist, ergibt sich aus § 59a BRAO. Zumindest teilweise sind die darin enthaltenen Beschränkungen allerdings als verfassungswidrig anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2016, 700).
3. Innenverhältnis
Weiterhin muss der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsanteile verteilen und daran anknüpfend die Einlagepflichten und Stimmrechte sowie die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern regeln.
Dabei sind Bareinlagen bei Gründung einer Rechtsanwalts-GbR regelmäßig nur in geringem Maße erforderlich (vgl. K. Schmidt NJW 2005, 2801, 2802 f.), außer die Gesellschaft muss vor Aufnahme ihrer eigentlichen Tätigkeit etwa eine Mietkaution erbringen.
Praxishinweis:
In kleineren und locker ausgestalteten Berufsausübungsgemeinschaften, die eher einer Bürogemeinschaft ähneln, kann es daneben sinnvoll sein, die Gesellschafter zu monatlichen Vorauszahlungen zur Deckung der Büro- und Personalkosten zu verpflichten und die Verteilung der Gewinne aus der Mandatsbearbeitung (dazu sogleich) hiervon zu trennen.
Zusätzlich kommen Sacheinlagen durch einzelne Gesellschafter z.B. in Form von Büroräumen oder -einrichtung in Betracht.
Bezüglich der Gewinn- und Verlustverteilung gilt in der GbR grundsätzlich das "Kopfprinzip", wonach sämtliche Gewinne und Verluste der Gesellschaft gleichmäßig auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. § 722 Abs. 1 BGB). Zumeist sind in der Praxis jedoch von diesem Prinzip abweichende Regelungen anzutreffen, da man zur Geltung bringen will, dass nicht jeder Gesellschafter gleichermaßen zum Gesellschaftsumsatz beiträgt und im Gegenzug auch die Gesellschaftsressourcen unterschiedlich stark genutzt werden. So ist es etwa üblich, neu eintretenden Gesellschaftern erst einmal einen geringeren Stimm- und Gewinnanteil zuzusprechen, um sie an die Gesellschaft heranzuführen. Genauso gibt es aber Gesellschaften, deren Gewinnausschüttungen sich stark am durch den einzelnen Gesellschafter jeweils generierten Umsatz orientieren ("eat what you kill") oder solche, die auf einen einzelnen dominierenden Gesellschafter zugeschnitten sind und einer societas leonina ähneln. Um Streitigkeiten über die Gewinn- und Verlustverteilung zu vermeiden, bietet sich die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag an (Hinweise zu verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag der GbR finden sich bei Offermann-Burckart AnwBl. 2013, 558, 562 ff.).
Zudem bedarf es gesellschaftsvertraglicher Klauseln zur Verteilung von Neumandaten, der gegenseitigen Vertretung bei der Mandatsbearbeitung, der V...