1. Eintritt
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Rechtsanwalts-GbR ist entweder in Form eines Gesellschafterwechsels oder -zuwachses möglich. Der Wechsel durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils (Abtretung, §§ 398, 413 BGB) setzt dabei, genau wie der Abschluss eines Aufnahmevertrags zur Erweiterung des Gesellschafterkreises, i.d.R. die Zustimmung aller Altgesellschafter voraus (MüKo-BGB/Roth/Kieninger, a.a.O., § 413 Rn 9).
2. Ausscheiden
Ein Gesellschafter scheidet aufgrund des Ablaufs der vertraglich vereinbarten Zeit, Kündigung (§§ 723–725 BGB), Tod (§ 727 BGB), Insolvenz (§ 728 BGB) oder Ausschließung (§ 737 BGB) aus der GbR aus. Darüber hinaus lassen sich gesellschaftsvertraglich weitere Gründe vereinbaren. Nach dem gesetzlichen Regelfall hat ein Ausscheiden die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (§ 736 Abs. 1 BGB). Auch dies ist jedoch abdingbar. Eine Fortsetzungsklausel empfiehlt sich schon, um das Erfordernis einer aufwendigen Neugründung zu umgehen (C. Schäfer, a.a.O., § 723 Rn 72). Die praktisch relevantesten Ausscheidensgründe sind Kündigung und Ausschluss. Nach dem Gesetz ist die Kündigung durch einen Gesellschafter bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft jederzeit möglich (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Es empfiehlt sich allerdings, die ordentliche Kündigung (zulässigerweise, vgl. C. Schäfer, a.a.O., § 723 Rn 71) von der Einhaltung einer Frist abhängig zu machen. Da eine Auseinandersetzung der Mandantenbeziehungen zu erfolgen hat und zumeist schwierige finanzielle Fragen zu klären sind, sollte die Frist im Interesse aller Gesellschafter nicht zu kurz bemessen sein. Ihr Lauf sollte sich am Geschäftsjahr der Gesellschaft orientieren (Michalski/Römermann, in: Henssler/Streck, a.a.O., B Rn 256). Davon unabhängig steht jedem Gesellschafter ein unbeschränkbares Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu (vgl. § 723 Abs. 1, 3 BGB).
Hinweis:
Für den Ausscheidensfall sollte der Gesellschaftsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthalten. Dabei haben die Gesellschafter im Wesentlichen die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Modellen, deren nähere Ausgestaltung zum Teil umstritten ist (näher Michalski/Römermann, in: Henssler/Streck, a.a.O., B Rn 247 ff.): Entweder wird dem Ausscheidenden erlaubt, die von ihm bearbeiteten Mandate gegen Abtretung bestimmter Honoraranteile mitzunehmen, oder man entscheidet sich zu einem Abwerbeverbot. Letzteres setzt zwingend eine Abfindung voraus.
Gesellschafter können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und durch einstimmigen Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 737 S. 1 und 2 BGB). Eine anderweitige Vereinbarung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die aber insbesondere in dem Erfordernis einer "Probezeit" für einen Jungsozius gesehen werden kann (C. Schäfer, a.a.O., § 737 BGB Rn 17 f.). Zulässigerweise kann zudem für die Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip vereinbart werden. Unabhängig davon wirkt der Auszuschließende nicht am Beschluss mit (C. Schäfer, a.a.O., § 737 Rn 13). Bei Fortführung der Gesellschaft ergeben sich die Rechtsfolgen des Ausscheidens aus § 738 BGB. Danach wächst der Anteil des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind im Gegenzug verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er erhalten hätte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst und auseinandergesetzt worden wäre. Zudem hat im Zuge des Ausscheidens nach § 32 Abs. 3 BORA eine Mandantenbefragung sowie die Anbringung eines Hinweises nach 32 Abs. 1 S. 1, 4 BORA zu erfolgen.