• Steht fest, dass die Fahrzeugschäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, ist der Versicherer leistungspflichtig, auch wenn die Unfallschilderung des Versicherungsnehmers widersprüchlich ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 34/16, VersR 2017, 347).
  • Bei einem Diebstahlschaden ist die zugunsten des Versicherungsnehmers bestehende Redlichkeitsvermutung erschüttert, wenn sich schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen aufdrängen. Dies ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers wechselnd und teilweise widersprüchlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 26.10.2016 – 20 U 197/15, SP 2017, 555).

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Bühren, Köln

ZAP F. 9 R, S. 743–748

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