Sachverhalt |
Begründung |
Es wird zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte, "der einstige Polizeischüler", sich wenige Stunden vor der Tat im Internet darüber informiert hat, "welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall" steht, und dass er die Tat "in Kenntnis der hohen Strafandrohung" begangen hat. |
Damit wird dem Angeklagten im Ergebnis als evtl. straferhöhend der Umstand angelastet, dass er sich trotz positiver Kenntnis der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ; hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 124/15). |
Strafschärfend wird berücksichtigt, dass der Angeklagte "Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten R." unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich beiseite gewischt habe. |
Diese Erwägung lässt besorgen, dass die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt wird, und verstößt daher gegen § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 124/15). |
Es wird berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tatbeute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet hat. |
Das lässt besorgen, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet worden ist (BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 124/15). |
Es wird strafschärfend erwogen, dass ein (wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung) verurteilter Asylbewerber durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt hat. |
Rechtsfehlerhaft (BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 StR 386/16). |
Ausländerrechtliche Folgen werden als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt angesehen. |
Nicht zulässig, insbesondere nachdem gem. § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1.1.2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – 5 StR 502/15). |
Ausländische Verurteilungen werden zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. |
Nur dann zum Nachteil des Angeklagten zulässig, wenn die zugrunde liegenden Taten auch nach deutschem Recht strafbar wären und noch keine Tilgungsreife eingetreten wäre (OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2015 – 1 RVs 205/15). |
Es wird der Angeklagten die für eine Ersttäterin besonders hohe Hemmschwelle angelastet. |
Damit wird der Angeklagten im Ergebnis vorgehalten, dass sie erstmals eine Tat/einen Diebstahl begangen hat, d.h. es wird die (erste) Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 124/15; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.8.2016 – 1 RV 44/16). |
Im Rahmen der Bewährungsentscheidung wird darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat im Ermittlungsverfahren stets geleugnet und keine Unrechtseinsicht hat erkennen lassen. |
Rechtsfehlerhaft (BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 436/16). |
Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird berücksichtigt, dass die Angeklagte sich auch durch die eingeleiteten Ermittlungen nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten ließ. |
Verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 124/15; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.8.2016 – 1 RV 44/16). |
Es wird mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB), das mit der Verurteilung der Angeklagten verbundene Gesamtstrafübel nicht ausdrücklich erörtert. |
Das Tatgericht muss grundsätzlich das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihre Folgen in seine Entscheidung einstellen. Einen Nachteil, der sich für einen Angeklagten dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Strafen zu einem zu hohen Gesamtstrafübel führt, muss das Tatgericht ggf. ausgleichen (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 – 1 StR 347/16). |
Bei mehreren Tatbeteiligten mit gleichartigen Tatbeiträgen werden unterschiedliche hohe Strafen verhängt, ohne dass ersichtlich ist, weshalb der eine Angeklagte trotz einer geständigen Einlassung für diese Taten im Vergleich zum Mittäter härter bestraft worden ist und nicht – wie in den anderen Fällen – gleich hohe Strafen verhängt worden sind. |
Grundsätzlich ist bei mehreren Tatbeteiligten einer Tat jeder Täter nach dem Maß der eigenen Schuld abzuurteilen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine abweichende Strafzumessung bei verschiedenen Tätern fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann. Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2016 – 2 StR 363/16; v. 23.3.2017 – 2 StR 406/16; vgl. etwa auch BGH StV 2011, 725; s. auch BGHSt 56, 262, 263; BGH NStZ-RR 2017, 40; BGH StV 2010, 677). |
Die Beteiligung mehrer... |