Seit rund zwei Jahren ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung und die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherstreitigkeiten um. Seitdem gibt es sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen lückenlos die Möglichkeit für eine außergerichtliche Streitschlichtung (vgl. ausführlich zur Verbraucherschlichtung Ring ZAP F. 2, S. 623 ff.). Inzwischen sind in Deutschland 25 anerkannte Schlichtungsstellen eingerichtet worden, etwa für die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, für Rechtsanwälte, den öffentlichen Personenverkehr und den Online-Handel. Für einige dieser Schlichtungsstellen finden sich neben dem VSBG Spezialregelungen etwa im UKlaG und im FinSV für den Finanzsektor und im LuftVG und der LuftSchlichtV für die Flugbeförderung.
Nach zwei Jahren mit dem neuen Gesetz hat das zuständige Bundesamt für Justiz nun erstmalig ihren Verbraucherschlichtungsbericht vorgelegt, in der Folge soll er alle vier Jahre erstellt werden. Die aktuellen Zahlen der Schlichtungsstellen zeigen, dass die Verbraucher die nichtgerichtliche Streitbeilegung zunehmend in Anspruch nehmen. Insgesamt gingen im vergangenen Jahr 68.538 Schlichtungsanträge bei den Schlichtungsstellen ein, das sind 11 % mehr als im Jahr zuvor.
Wie der Bericht auflistet, stieg die Zahl der Schlichtungsanträge im Bereich der Personenbeförderung in 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 15 % auf 15.601. Bei den Schlichtungen im Bereich der Telekommunikation stiegen die Eingangszahlen sogar um 27 % auf 2.522.
Dagegen verzeichnete der Ombudsmann für Versicherungen in 2017 mit dem Eingang von 19.384 Beschwerden einen leichten Rückgang. Im Jahr davor waren es noch 195 Beschwerden mehr.
Bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle – eine unabhängige Schlichtungsstelle, an die sich Verbraucher bei Streitigkeiten in Branchen richten können, in denen es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt – gingen im vergangenen Jahr 2.118 Schlichtungsanträge ein, zuvor waren es erst 825.
Auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft meldete kürzlich steigende Zahlen. Sie musste sich im vergangenen Jahr mit 1.173 Anträgen befassen. Die meisten davon betrafen Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 5/2018, S. 211 f.).
In der Regel ist die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren für beide Seiten freiwillig, lediglich wenige Branchen sind gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet, etwa Energieversorger und Luftfahrtunternehmen. Für Verbraucher ist die Schlichtung grundsätzlich kostenfrei und schneller als der Weg zum Gericht, da die Verfahrensbeteiligten nach rund 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag erhalten. Dies ist weitaus zügiger als ein Verfahren vor dem Amtsgericht, das im Schnitt mehrere Monate dauert.
Seit Februar 2017 können sich Verbraucher schnell darüber informieren, ob Unternehmen sich an Schlichtungsverfahren beteiligen. Seitdem sind alle Unternehmen, die eine Webseite haben oder AGB verwenden, verpflichtet mitzuteilen, ob sie an einer außergerichtlichen Verbraucherschlichtung teilnehmen oder nicht. Sie müssen darüber auf ihrer Webseite und in ihren AGB klar und verständlich informieren und die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.
[Quelle: BMJV]