Inkassokosten für Verbraucher zu senken – das war ein zentrales Ziel des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (vgl. dazu ZAP Gesetzgebungsreport 5/2014, S. 239 ff.). Doch das Ziel wurde verfehlt: Die Inkassokosten sind seit Inkrafttreten der Novelle im Jahr 2014 sogar noch erheblich gestiegen. Das geht aus einer Evaluierung des Gesetzes im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hat deshalb nun gefordert, den Inkassogebühren Grenzen zu setzen. "Die Inkassokosten sind trotz Regulierung kräftig gestiegen. Jetzt ist es Zeit zum Handeln. Die Bundesverbraucherministerin muss Inkassokosten auf ein angemessenes Niveau begrenzen", so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Der Evaluierungsbericht, den das BMJV Mitte April auf seiner Website veröffentlicht hat, zeigt nach Auffassung der Verbraucherschützer eindrücklich den Handlungsbedarf. So summiere sich eine 30-EUR-Bestellung im Internet bei Nichtzahlung – ohne Einrechnung der Mahnkosten des ursprünglichen Gläubigers – in aller Regel schon mit dem Erstanschreiben auf 100,20 EUR und verdreifache sich somit. Auch die Inkassogebühren bei Bagatellforderungen, also sehr niedrigen Forderungen, hätten sich im Vergleich zu den Gebühren, die vor 2014 verlangt wurden, im Durchschnitt mehr als verdoppelt.

Daneben belegten die Evaluierungsergebnisse anschaulich die Fantasie der Inkassobranche bei der Erhebung zusätzlicher Gebühren: Gängig sind z.B. ein Kontoführungsentgelt, Entgelte für Datenerfassung und Datenspeicherung, "Reaktivierungsgebühren", Extrakosten für Telefoninkasso oder ein Entgelt für die Rufnummerermittlung.

Die Untersuchung belege, so der vzbv, dass die Gebühren regelmäßig mit 1,3-fachem Satz nach dem RVG berechnet werden. Dies entspreche der Gebührenhöhe, die für die durchschnittlich aufwendige Tätigkeit eines Rechtsanwalts als angemessen bewertet werde. Die Inkassotätigkeit sei aber von einfacherer Art als die typische Anwaltstätigkeit. Es werde keine rechtliche Prüfung vorgenommen und keine rechtliche Empfehlung erteilt. Die Inkassotätigkeit bestehe lediglich in einem kaufmännischen Forderungseinzug. Gerade in Zeiten der Digitalisierung sei sie weitgehend automatisiert und EDV-gestützt ausführbar, so dass sie nach einer Anlernphase ausgeübt werden könne. Inkassomitarbeiter benötigten daher lediglich kaufmännische Grundkenntnisse und keine juristischen Staatsexamina.

Der vzbv mahnt aber nicht nur Handlungsbedarf mit Blick auf die Höhe der Inkassokosten an: "Verbraucher müssen auch besser vor unseriösen Geschäftspraktiken wie etwa der systematischen Doppelbeauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt sowie vor unangemessenen Drohungen geschützt werden", so Müller.

[Quelle: vzbv]

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