a) Allgemeines
Insbesondere bei Personenbeförderungen kann eine Vertragshaftung wegen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB, ggf. auch i.V.m. § 278 BGB, in Betracht kommen. Eine Unentgeltlichkeit der Beförderung schließt einen Beförderungsvertrag nicht aus (BGH VersR 1961, 417). Allerdings ist die Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit fließend; sie richtet sich nach allgemeinen Kriterien wie insbesondere nach dem Rechtsbindungswillen (BGH VRS 20, 251). Zum Dienst- und Arbeitsunfall s. Heß/Burmann (in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand: Dezember 2017, 6 Q).
b) Haftungsverzicht
aa) Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
Soweit ein Haftungsverzicht nicht nach § 8a StVG (s. Teil 1 unter II. 5., ZAP F. 9, S. 1.013 ff.) oder nach den allgemeinen Vorschriften unwirksam ist, ist die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zulässig, bei Gefälligkeitsfahrten auch stillschweigend, jedoch nur unter strengen Anforderungen und besonderen auf entsprechenden Vertragswillen hindeutenden Umständen (BGH NZV 1993, 430).
Hinweis:
Insbesondere genügen für eine solche Annahme nicht bereits eine Unentgeltlichkeit oder enge persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen (BGH NJW 1966, 41).
Das Bestehen von Versicherungsschutz spricht i.d.R. gegen einen Haftungsverzicht (BGH NZV 1993, 430); umgekehrt kommt z.B. bei einer Gefälligkeitsfahrt ein Haftungsverzicht ausnahmsweise dann in Betracht, wenn für den Fahrer kein Versicherungsschutz besteht und besondere Umstände für einen solchen Verzicht sprechen (BGH a.a.O.).
Ein Haftungsverzicht kommt i.d.R. ebenfalls nicht in Betracht bei Zuschauern eines Autorennens (OLG Karlsruhe VRS 7, 405), bei Benutzung eines Verkehrsübungsplatzes (LG Fulda MDR 1988, 966), bei Zuverlässigkeitsfahrten zwischen Fahrer und Co-Pilot (BGH NJW 1963, 1099) oder bei Teilnahme an einem verbotenen Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Karlsruhe NJW 2012, 3447).
bb) Stillschweigender Haftungsverzicht
Ein stillschweigender Haftungsverzicht führt i.d.R. nur zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, während eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. bei einer in gesellschaftsähnlicher Weise verabredeten Urlaubsfahrt (ohne Versicherungsschutz des Fahrers) der Fall sein (BGH NJW 1979, 414), ebenso bei der Mitnahme eines engen Familienangehörigen (OLG Nürnberg DAR 1963, 297, Tod des Vaters) oder bei einer gemeinsamen Motorradgruppenfahrt (OLG Frankfurt NJW 2015, 3522).
Hinweis:
Soweit ein Haftungsverzicht anzunehmen ist, greift dieser auch für die Haftung aus Deliktsrecht und aus StVG ein.