Die öffentlichen Körperschaften unterliegen nach Art. 34 GG, § 839 BGB der Amtshaftung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die allgemeine Deliktshaftung ersetzt. Sie schließt auch die Haftung des beamteten Fahrers nach § 18 StVG aus (BGH NJW 1992, 2882). Dagegen bleibt die Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019; NZV 2005, 305).
Praxistipp:
Für Amtshaftungsklagen ist unabhängig vom Streitwert das Landgericht sachlich zuständig.
a) Ausübung öffentlicher Gewalt
Die Amtshaftung besteht nur, wenn die Fahrt der Ausübung öffentlicher Gewalt gedient hat. Dabei ist nicht die Zielsetzung der jeweiligen öffentlichen Betätigung maßgeblich, sondern allein die rechtliche Organisation der Körperschaft und deren erkennbarer Wille, die Aufgabe als öffentliche durchzuführen (BGHZ 20, 102, 104 = NJW 1956, 745). Neben den typischen dienstlich bedingten Fahrten von Polizei- oder Feuerwehrwagen fallen unter Ausübung öffentlicher Gewalt z.B. auch Übungsfahrten der freiwilligen Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen (BGHZ 20, 290 = NJW 1956, 1633), das Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs im Auftrag der Polizei (OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681), die Fahrt eines Feuerwehrwagens zur TÜV-Untersuchung (OLG Oldenburg NJW 1973, 1199), die Fahrten eines öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes (BGH VersR 1962, 834), die Fahrt eines Richters zum Ortstermin (BGH VRS 29, 343).
Hinweis:
Nach der Privatisierung der Bundespost ist die Einordnung der im Zusammenhang mit der Brief- und Paketzustellung vorgenommenen Fahrten problematisch geworden; diese können jedoch nicht mehr als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden, da eine unterschiedliche Behandlung der privaten Zustelldienste nicht gerechtfertigt ist; lediglich im Rahmen der Beleihung (§ 33 PostG) kann – wie z.B. bei förmlicher Zustellung – die Tätigkeit noch hoheitlich sein (sehr str.; zum Meinungsstand vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 16 StVG Rn 17).
b) Amtspflichtverletzung
Zur Amtspflicht gehört auch die Beachtung der (allgemeinen) Verkehrsvorschriften (BGHZ 29, 38, 42 = NJW 1959, 481; BGH NZV 1992, 148). Deren Verletzung muss schuldhaft erfolgt sein.
c) Subsidiaritätsklausel
Die Verweisungsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB findet bei der Teilnahme eines Amtsträgers auf dienstlicher Fahrt am allgemeinen Straßenverkehr keine Anwendung, da für eine solche Privilegierung wegen der gleichartigen Pflichten aller Straßenverkehrsteilnehmer kein rechtfertigender Grund besteht (allgemeine Meinung, vgl. nur BGHZ 123, 102 = NJW 1993, 2612).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Amtsträger von den allgemeinen Pflichten befreit ist, weil er die Sonderrechte des § 35 StVO in Anspruch nimmt (BGHZ 85, 221, 225 = NJW 1983, 755; BGHZ 113, 164 = NJW 1991, 1171). Im Falle der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben öffentlich-rechtlicher Art, wie z.B. bei der Verkehrsregelung, verbleibt es dagegen bei der Subsidiaritätsklausel (OLG Hamm NZV 1995, 275; OLG Köln NZV 1999, 83 für Verletzung eines Rollstuhlfahrers in Behindertentransportfahrzeug durch Zivildienstleistenden).
d) Haftpflicht der Stationierungsstreitkräfte
Die Ersatzpflicht bei Unfällen durch Stationierungsstreitkräfte der NATO richtet sich wie bei Bundeswehrunfällen auf Dienstfahrten nach deutschem Recht. Es kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. im Übrigen bei Burmann/Heß, in: Berz/Burmann, a.a.O., 3 A Rn 73 ff.).