Träger der Verkehrssicherungspflicht ist derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat und der auf sie einzuwirken in der Lage ist. Dies muss nicht der Eigentümer sein, denn die Schaffung der Gefahrenlage folgt nicht aus der Eigentümerstellung, sondern erst aus der Eröffnung des Verkehrs (BGH NZV 1994, 148; NJW 2007, 762; 2013, 48).
aa) Öffentliche Straßen
Für die öffentlichen Straßen ist die Verkehrssicherungspflicht in den verschiedenen Straßengesetzen geregelt. So obliegt z.B. die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen i.S.d. § 1 BFStrG den Ländern, da ihnen insoweit gem. Art. 90 GG die Auftragsverwaltung auferlegt worden ist. Die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraßen obliegt i.d.R. nach den einzelnen Landesstraßengesetzen ebenfalls den Ländern, teilweise gilt Entsprechendes für die Kreisstraßen. Für Ortsstraßen und die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Land- und Kreisstraßen ist die Verkehrssicherungspflicht in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt; teilweise wird insoweit auch nach der Größe der Gemeinde differenziert, so dass die Verkehrssicherungspflicht die Gemeinde oder auch das Land trifft.
Für Radwege gilt Entsprechendes. Für Gehwege und Parkplätze sind stets die Gemeinden verkehrssicherungspflichtig; die Verkehrssicherungspflicht wird aber ggf. durch Satzung auf die Anlieger abgewälzt.
bb) Öffentlicher Verkehrsraum
Daneben gibt es im öffentlichen Verkehrsraum auch noch weitere Gefahrenquellen, wie z.B. umfallende morsche Bäume, in den Luftraum der Straße ragende Baumäste, Markisen oder Werbetafeln, Baustellen. Wer Träger der Verkehrssicherungspflicht ist, entscheidet sich nach den obigen Gesichtspunkten, richtet sich also danach, wer die Gefahrenquelle geschaffen hat; in den genannten Beispielsfällen kann dies der Grundstückseigentümer, der Ladenbesitzer oder der Bauunternehmer sein.
cc) Vertrag
Die Verkehrssicherungspflicht kann durch Vertrag übertragen werden. Träger der Verkehrssicherungspflicht ist dann in erster Linie derjenige, der sie übernommen hat. Auf die rechtliche Wirksamkeit des Übertragungsvertrags kommt es dabei nicht an (BGH NJW 2008, 1440). Daneben behält aber auch der ursprüngliche Träger der Verkehrssicherungspflicht gewisse Pflichten, bei deren Verstoß er gegenüber einem Geschädigten haftbar sein kann; denn auch bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bestehen Aufsichts- und Kontrollpflichten fort (BGH NJW 1985, 270; NJW-RR 1989, 394; OLG Koblenz NJWE-VHR 1996, 70).