(AnwG Köln, Urt. v. 8.1.2018 – 4 AnwG 40/17 R) • Auch wenn ein Rechtsanwalt "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" ist, darf er werblich nicht zusätzlich mit der Angabe „Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht“ im Internet auftreten. Dies stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BORA dar. Wird der Internetauftritt der Kanzlei von dem Inhaber allein verantwortet, ist der angestellte Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, da er gem. § 6 Abs. 3 BORA verpflichtet ist, zu verhindern, dass unerlaubt für ihn geworben wird.

ZAP EN-Nr. 419/2018

ZAP F. 1, S. 722–722

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