Grundsätzlich hat ein Angeklagter (immer) das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Auf diesen zu begrüßenden allgemeinen Satz hat der 1. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 21.3.2018 (1 StR 415/17, NJW 2018, 1698 f. = StRR 5/2018, 2) noch einmal hingewiesen. Der Angeklagte hatte sich mit der Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung gewehrt. Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung fand am 27.42016, 29.4.2016 sowie ab dem 13.5.2016 an vier weiteren Tagen statt. Am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag waren lediglich der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B., nicht jedoch der Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. anwesend. Rechtsanwalt B. war dem Angeklagten, der mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht einverstanden war, mit Beschluss des Vorsitzenden vom 21.3.2016 zur Verfahrenssicherung als Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. beigeordnet worden. Der Festlegung der Hauptverhandlungstermine vorausgegangen war eine Anfrage des Vorsitzenden an die Verteidiger der insgesamt drei Angeklagten für eine Terminierung der Hauptverhandlung auf den 27.4.2016 und 29.4.2016 sowie im Zeitraum vom 11.–25.5.2016. Auf diese Terminanfrage hatte der Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. mitgeteilt, dass er am 27.4.2016 und 29.4.2016 wegen anderweitiger – konkret bezeichneter – Termine verhindert sei, im Zeitraum vom 11.–25.5.2016 aber Termine wahrnehmen könne. Der Vorsitzende teilte sodann mit Schreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 11.4.2016 mit, dass die Hauptverhandlung für den Fall der Anklagezulassung am 27.4.2016, 29.4.2016 sowie ab dem 13.–25.5.2016 an fünf weiteren, im einzelnen bezeichneten Terminen stattfinden werde, und bat um verbindliche Terminreservierungen. Gegen die Terminierung wandte sich der Wahlverteidiger sodann mit einem Schreiben vom 12.4.2016 und einem Verlegungsantrag vom 13.4.2016. Auf beide Schreiben reagierte die Strafkammer nicht. Am ersten Hauptverhandlungstag übergab der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. ein Schreiben von Rechtsanwalt P. vom 27.4.2016, in dem dieser unter Hinweis auf den zuvor geschilderten Sachverhalt eine Verletzung der Verteidigungsrechte seines Mandanten geltend machte und zudem mitteilte, der Angeklagte werde in seiner Abwesenheit nur Pflichtangaben machen. Das Gericht wies am dritten Hauptverhandlungstag im Zusammenhang mit einem Antrag von Rechtsanwalt P., den dieser unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Schreiben begründet hatte, u.a. darauf hin, dass sich in der Akte ein "Terminverlegungsantrag vom 12.4.2016" befinde. Dieser sei von der Geschäftsstelle nicht eigens vorgelegt und deshalb nicht formal verbeschieden worden; i.Ü. hätte eine Verlegung des Termins aufgrund der Terminlage der anderen Verfahrensbeteiligten und der Kammer nicht erfolgen können.
Der BGH (a.a.O.) hat die Verfahrensweise der Kammer als eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 S. 1 StPO und als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens angesehen. Grundsätzlich habe ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folge allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könne (BGH NStZ 1998, 311, 312; 2007, 163, 164). Die Terminierung sei grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und stehe in dessen pflichtgemäßem Ermessen (§ 213 StPO). Der Vorsitzende müsse sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ 1987, 34 f.; NStZ-RR 2010, 312, 313; StV 1992, 52, 53). Ein derartiges Bemühen des Vorsitzenden sei vorliegend weder bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nach vorheriger Terminanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich des nachfolgenden Schreibens und des Verlegungsantrags des Wahlverteidigers, der erkennbar das Vertrauen des Angeklagten genoss, ersichtlich. Eine andere Terminierung sei vorliegend auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, da die Strafkammer mit der Hauptverhandlung am 13.5.2016 hätte beginnen können, die Verzögerung mithin zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre.
Hinweise:
Die zutreffende und zu begrüßende Entscheidung ist zwar zum Strafverfahren ergangen, es ist aber ein Beschluss, den sich sicherlich auch mancher Bußgeldrichter für das Bußgeldverfahren "hinter die Ohren schreiben sollte". Denn wenn man die Diskussionen zu Terminsverlegungen an der Stelle manchmal ve...