Auch die mit der Unterbrechung bzw. rechtzeitigen (also innerhalb der Fristen des § 229 StPO) Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung zusammenhängenden Fragen spielen in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle. Dabei geht es um den Begriff der "Förderung des Verfahrens". Nur wenn eine solche Förderung zu bejahen ist, handelt es sich um eine Sachverhandlung und die jeweilige Frist des § 229 StPO ist gewahrt. Der BGH hat im Beschluss vom 16.11.2017 (3 StR 262/17, NStZ 2018, 297 = StRR 3/2018, 17) die Auffassung vertreten, dass auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen kann, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann.
Zu entscheiden hatte der BGH über folgenden Verfahrensablauf: Der fünfte Tag der Hauptverhandlung am LG fand am 19.12.2016 statt. Nach der Vernehmung u.a. von Zeugen wurde sie unterbrochen und bestimmt, dass sie am 4.1.2017 fortgesetzt werden solle. An diesem Tag erhielten zunächst die Verteidiger Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags einer Zeugin Ka. Außerdem wurde festgestellt, dass die nicht erschienene Zeugin A. ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden war. Sodann wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen. Anschließend wurden der Vertreterin der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Abschrift des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka. übergeben sowie ein Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag bezüglich der Zeugin A. verlesen. Danach hatte die Polizeistation L. in der Zwischenzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Zeugin zu Hause angetroffen werden konnte. Sie habe sich dahingehend geäußert, ihre fünf Kinder seien alle in der Kinderkrippe und müssten um 12 Uhr abgeholt werden. Dies habe sie in einem Anruf beim LG kundgetan. Ein solcher Anruf sei allerdings auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nicht entgegengenommen worden. Nachdem die Verteidiger erklärt hatten, zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung zu nehmen, und für den Fall der Bewilligung ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren beantragt hatten, wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und bestimmt, dass sie am 17.1.2017 fortgesetzt werden solle. Zu diesem Termin solle die Zeugin A. polizeilich vorgeführt werden. Am 17.1.2017 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und dabei u.a. die Zeugin A. vernommen, die Beweisaufnahme geschlossen sowie das angefochtene Urteil verkündet.
Mit seiner Revision hat der Angeklagte die Verfahrensrüge erhoben und geltend gemacht, am 4.1.2017 sei nicht zur Sache verhandelt worden, weil das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. Deshalb sei dieser Termin bei der Berechnung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nicht zu berücksichtigen. Folglich sei die Hauptverhandlung länger als drei Wochen unterbrochen gewesen und habe von neuem begonnen werden müssen.
Der BGH (a.a.O.) hat das anders gesehen: Er geht von einer Sachverhandlung i.S.d. § 229 StPO aus, da auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen könne, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH StRR 6/2016, 14 m.w.N.). Dies gelte insbesondere dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden könne. Denn es seien regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheine oder unmittelbar nach Terminsbeginn plötzlich feststelle, dass er aufgrund einer Erkrankung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen könne, wenn für einen Hauptverhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen – für das Gericht jeweils unvorhersehbaren – Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Folge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (noch offen gelassen in BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben sei – so der BGH – im Zusammenhang mit den Geschehnissen betreffend die Zeugin A. in genügender Weise zur Sac...