Von den regelmäßig bezogenen Lohn- und Gehaltseinkünften werden Lohnsteuern abgehalten als Vorauszahlungen auf die letztlich anfallende Jahresteuer. Die Lohnsteuertabellen sehen sechs Steuerklassen vor. Dabei basieren die Steuerklassen 1 und 2 auf der Grundtabelle, die Steuerklassen 3 bis 5 auf der Splittingtabelle. Die unterschiedlichen Steuerbeträge ergeben sich aus den jeweils in verschiedenem Umfang berücksichtigten Freibeträgen. Die Steuerklasse 6 gilt für alle weiteren Arbeitsverhältnisse. Mit Hilfe der Steuerklassen und der entsprechenden Steuertabellen werden die monatlich oder wöchentlich zu entrichtenden – vorläufigen – Steuern ermittelt, die der Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehält und an das Finanzamt abführt.
Das Steuerrecht unterscheidet folgende Steuerklassen.
1. Steuerklasse 1
Zu dieser Steuerklasse gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen 3 oder 4 nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
2. Steuerklasse 2
Steuerklasse 2 ist Ergänzung zu Steuerklasse 1. Personen aus Steuerklasse 1 erhalten die Steuerklasse 2, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der Arbeitnehmer den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind ihm zuzuordnen ist. Es darf keine zweite erwachsene Person in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sein.
3. Steuerklasse 3
Steuerklasse 3 erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse 5 einzureihen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen. Verwitwete Arbeitnehmer sind nur dann in die Steuerklasse 3 einzureihen, wenn der Ehegatte im Vorjahr verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
4. Steuerklasse 4
Gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse 1.
5. Steuerklasse 5
Gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse 4 erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingereiht wird.
6. Steuerklasse 6
Ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.