Zwar werden Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert (siehe oben III.1). Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt also allein vom jährlichen Gesamteinkommen der Ehegatten ab und wird entweder nach der Grundtabelle oder – bei gemeinsam veranlagten Ehegatten – nach der sog. Splittingtabelle errechnet (siehe oben III.1). Die Steuerklassen bestimmen lediglich, wie viel Vorauszahlungen über die Lohnsteuern monatlich auf die voraussichtliche Steuerschuld zu zahlen sind.
Hinweis:
Allerdings können Ehegatten ihre eigene Steuerklasse nicht frei wählen, sondern nur in Abhängigkeit mit der Steuerklasse des anderen Ehegatten. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel muss mit dem Ehegatten gemeinsam gestellt und von beiden unterschrieben werden.
Um dem Jahresergebnis möglichst nahezukommen, stehen den Ehegatten zwei Kombinationen der Steuerklassen zur Wahl.
1. Beide Ehegatten wählen Steuerklasse 4
Diese Steuerklassenkombination geht davon aus, dass die Ehegatten etwa gleich viel verdienen. Ist das Einkommen des einen Ehepartners aber bedeutend höher als das Einkommen des anderen, so haben beide – zusammengerechnet – bei einer Besteuerung nach Steuerklassen 4/4 meist zu viel Steuern gezahlt und können deshalb bei der Jahreseinkommensteuer eine Erstattung beanspruchen.
2. Ein Ehegatte wählt Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5
Hier zahlt der Ehegatte, der Steuerklasse 3 gewählt hat, weniger Steuern als bei Klasse 4, dagegen muss der Ehegatte mit Klasse 5 seinerseits mehr Steuern zahlen. Der Ehegatte mit der Steuerklasse 5 zahlt daher beim laufenden Lohnsteuerabzug einen Teil der Steuer seines Ehegatten mit (siehe das Rechenbeispiel unten bei VII.2).
Bei stark unterschiedlichem Einkommen der Ehegatten weicht daher die regelmäßige monatliche Besteuerung (die Steuervorauszahlung) von der endgültigen Jahresbesteuerung ab. Es kann daher zu Steuernachzahlungen oder auch Erstattungen kommen. Bei dieser Kombination besteht daher die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Dieses Auseinanderfallen von monatlichen (vorauszuzahlenden) Steuern und der tatsächlich geschuldeten Steuer, die aber erst nachträglich festgesetzt wird, verzerrt das unterhaltsrechtliche Bild der Nettoeinkommen mitunter deutlich und sorgt vor allem bei Überlagerungen mit Unterhaltszahlungen im Jahre des Trennungseintritts oft für Abrechnungsprobleme (siehe unten XVI; zur unterhaltsrechtlichen Obliegenheit, die gewählte Steuerklassenkombination zu korrigieren, siehe unten Teil VII).