Neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren, der in den Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, ist grundsätzlich nicht möglich (BGH, Beschl. v. 27.10.2016 – III ZR 300/15, juris Rn 11). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – II ZR 177/15, juris Rn 5; BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – V ZR 11/16, juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 21.6.2016 – VI ZR 152/16, juris Rn 6; BGH, Beschl. v. 1.3.2016 – VIII ZR 129/15, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – III ZR 221/13, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – VII ZR 253/12, juris Rn 3).
Praxishinweis:
Der Rechtsanwalt beim BGH wird unzureichenden Vortrag in den Instanzen i.d.R. nicht mehr reparieren können. Es ist deshalb wichtig, spätestens in der Berufungsinstanz zur Beschwer des Mandanten vorzutragen und den Vortrag glaubhaft zu machen.
Bei einer entgegenstehenden Äußerung des IV. Zivilsenats (BGH, Beschl. v. 2.3.2011 – IV ZR 231/09, juris Rn 4) handelt es sich um einen "Ausreißer". Zur Begründung wird dort implizit auf die Rechtsprechung zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. Bezug genommen. Dabei wird übersehen, dass die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Besonderheit des früheren Revisionsrechts entfallen ist, denn anders als nach dem früheren Recht besteht keine Notwendigkeit mehr, dass das Erreichen oder Nichterreichen der Wertgrenze bereits mit dem Ende des Berufungsverfahrens feststeht (Toussaint in: BeckOK MietR, 16. Edition 1.6.2019, BGB Revision Rn 126.1).
Von vornherein außer Betracht bleiben solche neuen Tatsachen, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu einer Wertveränderung führen bzw. führen sollen (BGH, Beschl. v. 30.6.2016 – V ZR 260/15, juris Rn 9).
Grundsätzlich werden die Parteien an ihren eigenen Angaben festgehalten. Das betrifft zunächst insbesondere den Kläger. Beanstandet er die mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende Wertfestsetzung durch das Landgericht und das Berufungsgericht nicht, so kann er deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (BGH, Beschl. v. 1.6.2016 – VII ZR 263/15, juris Rn 4). Gibt der Kläger den Wert seiner Klage in der Klageschrift mit 14.040 EUR an und korrigiert er seine Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht, ist es ihm als Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 199/16, juris Rn 9). Die bloße Behauptung, die den Rechtsmittelführer treffenden Belastungen liegen weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 10.000 EUR ohne konkrete Bezifferung, genügt keinesfalls (BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – V ZR 54/16, juris Rn 11). Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – V ZR 11/16, juris Rn 9). Wer als Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 EUR nicht beanstandet hat, sondern im Gegenteil die Zulässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Anhörungsrüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, da die Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht sei, dem dürfte auch dies vom Bundesgerichtshof entgegengehalten werden (BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – V ZR 21/17, juris Rn 8 [obiter dictum]).
Praxishinweis:
Der Rechtsanwalt beim BGH hat zunächst naturgemäß keine Aktenkenntnis, ist aber gehalten, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen der hierfür geltenden Notfrist von einem Monat (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) weisungsgemäß einzulegen. Dadurch entstehen dem Mandanten Gebühren. Der Instanzanwalt tut deshalb gut daran, vorher zu prüfen, ob sich nicht aus seinem eigenen Vortrag ergibt, dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht ist. Das kann nur dazu führen, dass der Rechtsanwalt beim BGH empfehlen muss, die Beschwerde zurückzunehmen, weil sie nicht statthaft ist.
Ob der Kläger durch Angaben, die er in den Vorinstanzen nur im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu seinem Interesse getätigt hat, gebunden ist, ist offen (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 199/16, juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 22.6.2017 – V ZR 254/16, juris Rn 2). Wie die Abgrenzung zwischen neuem Sachvortrag und neuem Vortrag zum Interesse genau erfolgt, ist allerdings unklar. Neuer und unbeachtlicher Sachvortrag soll es z.B. sein, in der Revisionsinstanz erstmals vorzutragen, der streitige Notweg diene auch dazu, drei Parkplätze zu erschießen, deren Anfahrbarkeit sich werterhöhend auswirke (BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – V ZR 11/16, juris Rn 9–10). Ob es tatsächlich Vortrag gibt, der als nur im Rahmen der Streitwertfestsetzung angesehen w...