In dem den Bürger belastenden Abgabenrecht verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Abgabengegenstände und -maßstäbe über einen weitreichenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen allerdings zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Zu Straßenausbaubeiträgen können nur die Eigentümer solcher Grundstücke herangezogen werden, die aus der Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem Nutzen der Allgemeinheit unterscheidet. Ein derartiger Sondervorteil kann in einer Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks bestehen; eine Steigerung seines Verkehrswerts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Durch den Straßenausbaubeitrag wird nicht die schlichte, auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit abgegolten, sondern die einem Grundstück, insbesondere einem solchen mit Baulandqualität, zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung. Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfGE 137, 1 Rn 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.6.2018 – 9 C 2.17, juris Rn 15 ff.).
Das BVerwG hebt unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 30.7.2018 (9 B 23.17) hervor, dass die Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch seine Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bereits für sich allein – auch ohne Verkehrswertsteigerung – einen konkreten und damit beitragsfähigen Sondervorteil begründen könne (BVerfGE 137, 1). Wenn dies sogar für einen wiederkehrenden Beitrag gelte, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebiets an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den kalkulatorisch berücksichtigten Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehle, dann gelte es erst recht für den auf eine bestimmte Erschließungsstraße bezogenen einmaligen Straßenausbaubeitrag, den ein solcher Zusammenhang gerade kennzeichne.