Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5 000 EUR. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. § 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drucks 17/11471, S. 269). Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen. Maßstab ist hier eine pauschalierende Betrachtung aller Hauptsacheverfahren nach dem Asylgesetz.
Hinweis:
Die Korrekturmöglichkeit erfordert aber besondere Umstände des Einzelfalls und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden.
Gegenstand des vom BVerwG durch Urteil vom 11.7.2018 (1 C 18.17) entschiedenen Rechtsstreits ist eine reine Untätigkeitsklage, die sich auf die Verpflichtung auf bloße Bescheidung beschränkt. Diese Klage richtet sich nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrags im Ergebnis, gegen eine behördliche Entscheidung, die wie eine Ablehnung eines Asylantrags wegen Unzulässigkeit (§ 29 AsylG), verfahrensbeendende Wirkung hat und den geltend gemachten Schutz versagt, oder sonstige Entscheidungen, die Aufenthaltsrechte des Asylantragsstellers berühren. Nach dem Urteil erfordert ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrags durch das Bundesamt beschränktes Begehren keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung; hinreichend sei die Darlegung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Dieses begrenzte, asyluntypische "Prüfprogramm" für die Begründetheit der Klage rechtfertige ungeachtet der Anknüpfung an das Klageziel "Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt" die Halbierung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG. Dies knüpfe auch an den – für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren – Rechtsgedanken von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 an, nach dem in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt werde, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen könne.