Hat der Dienstherr in einem Stellenbesetzungsverfahren die am Prinzip der Bestenauslese zu messende AuswahIentscheidung getroffen, ist er in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus dem Leistungsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) verpflichtet, einem bei der Entscheidung über die Vergabe von Beförderungsstellen unterlegenen Beamten das Ergebnis der Entscheidung rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers/der Mitbewerber mitzuteilen. Eine solche Konkurrentenmitteilung soll den unterlegenen Beamten in die Lage versetzen, gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen (BVerfG, NVwZ 2007, 1178 f.; BVerwGE 138, 102).

Hat der Dienstherr in dieser Hinsicht einen Verfahrensfehler begangen und es versäumt, den unterlegenen Bewerber zu unterrichten, und stattdessen die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber besetzt, hat der unterlegene Bewerber das Recht, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen (Fallkonstellation des ausnahmsweise eröffneten nachgehenden Primärrechtsschutzes wegen Verhinderung oder Unmöglichkeit vorherigen Eilrechtsschutzes, vgl. BVerwGE 138, 102).

In seinem Urteil vom 30.8.2018 (2 C 10.17, IÖD 2018, 266 ff. = NVwZ 2018, 1866 ff. = LKKV 2018, 555 ff. = DRiZ 2019, 64 f.) hebt das BVerwG hervor, dass ein solches Anfechtungsrecht der Verwirkung unterliege. Eine Verwirkung könne anzunehmen sein, wenn der Beamte hinreichende Kenntnis vom Umstand regelmäßig stattfindender Beförderungen in seinem Verwaltungsbereich gehabt habe (Anstoßwirkung). Der positiven Kenntnis stehe es gleich, wenn sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen und er etwa fehlendes Wissen über nähere Einzelheiten des Beförderungsverfahrens durch einfache Nachfrage beim Dienstherrn oder beim Personalrat hätte erlangen können. Die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht in derartigen Fallkonstellationen verwirkt sein könne, sei in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO regelmäßig mit einem Jahr ab der jeweiligen Ernennung anzusetzen.

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