Nach den personalvertretungsgesetzlichen Regelungen ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten (vgl. z.B. § 69 Abs. 2 S. 1 LPersVG RP). Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken und auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten (vgl. § 69 Abs. 2 S. 2 und 3 LPersVG RP).
Hinweis:
Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (stRspr, vgl. BVerwGE 137, 148; 144, 156). Der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (BVerwG, Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn 8 m.w.N.).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 19.12.2018 (5 P 6.17) kann ein Informationsanspruch des Personalrats bestehen, wenn sein Informationsbegehren einen Aufgabenbezug aufweise und die beanspruchten Informationen nach Art und Umfang zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich seien. Die der Personalvertretung zugeordnete Aufgabe müsse sich nicht aus einem Mitbestimmungstatbestand ergeben. Er könne sich jedoch auf die allgemeinen Überwachungsaufgaben der Personalvertretung beziehen, zu denen sein Informationsbegehren den erforderlichen Bezug aufzuweisen habe.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Bundespersonalvertretungsgesetz unterfällt die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 27, BBesG) nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinne von BPersVG, sondern stellt sich als eine Form der Eingruppierung dar, die der Gesetzgeber für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten nicht der Mitbestimmung unterworfen hat (BVerwGE 153, 254). Es gehört aber zu den Aufgaben des Personalrats, überprüfen zu können, ob die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes mit den dort geregelten Erfahrungsstufen eingehalten werden.
Weiterhin bemerkt das BVerwG, dass dem Informationsanspruch der Personalvertretung nicht entgegengehalten werden könne, eine Unterrichtung des Personalrats sei dann nicht erforderlich, wenn individuelle Rechte berührt seien, welche die Beschäftigten selbst in Anspruch nehmen könnten. Ein zur Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsaufgaben geltend gemachter Informationsanspruch sei nicht notwendig daran gebunden, dass sich die Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter auf einen besonderen Anlass – wie etwa einen bekannt gewordenen oder zu besorgenden Rechtsverstoß der Dienststelle – berufen könne.