Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG (BAG v. 20.2.2018 – 3 AZR 43/17, NZA 2018, 712; BAG v. 19.2.2019 – 3 AZR 215/18, Rn 71, NZA 2019, 997; BAG v.’16.10.2018 – 3 AZR 520/17, NZA 2019, 176; Bauer/Krieger NZA 2016, 25; Höfer, BetrAVG, Bd. I – ArbR, Kap. 7 Rn 117; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 18/2018 Anm. 6; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 6/2019 Anm. 6).
Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt.
Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Es ist daher legitim, wenn ein Arbeitgeber dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Arbeitnehmers angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung übernimmt.
In praktischer Hinsicht ist es gleichwohl sinnvoll, derartige Klauseln nicht pauschal als zulässig zu bewerten. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall mit besonderer Sorgfalt die Erforderlichkeit und Angemessenheit der jeweiligen Ausschlussklausel zu prüfen und zu bewerten (Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 6/2019 Anm. 6).
Gerade im Hinblick auf das AGG-relevante Kriterium der Angemessenheit ist ein vollständiger Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung nicht immer zwingend erforderlich, auch wenn er durch die zitierte Entscheidung des BAG gerechtfertigt erscheint. Da insoweit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung kommt und zur Erreichung des Ziels der Kostenbegrenzung ggf. auch weniger einschneidende Maßnahmen wie z.B. die Zahlung einer geringeren Hinterbliebenenrente oder der Aufschub der Leistungen bis zum Erreichen eines bestimmten Alters denkbar sind, kann es deshalb ratsam sein, eine gestaffelte Anspruchsberechtigung einzuführen, die der Altersdifferenz Rechnung trägt und je nach Altersabstand unterschiedlich hohe Versorgungsleistungen vorsieht (vgl. insoweit: BAG v. 16.10.2018 – 3 AZR 520/17, NZA 2019, 176; Diller, BetrAV 2016, 474). Dies gilt v.a. für Altersabstände von weniger als 15 Jahren (Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 18/2018 Anm. 6; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 6/2019 Anm. 6).
Soweit nämlich die Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung i.S.v. § 10 S. 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grds., aber eben auch nicht immer zulässig (BAG v. 26.9.2017 – 3 AZR 72/16, Rn 38, NZA 2018, 315).
Formulierungsbeispiel: Altersabstandsklausel
Ist der hinterbliebene Ehe-/Lebenspartner über 10 Jahre jünger als der verstorbene versorgungsberechtigte Mitarbeiter, so vermindert sich die Hinterbliebenenrente für jedes Jahr, um welches der’Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 1 % des an sich für sie vorgesehenen Betrages.