Eine Leistungsklage auf Zahlung von Hinterbliebenenrente kann immer erst nach dem Tod des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers erhoben werden.
Sofern bereits zu Lebzeiten des Versorgungsberechtigten Streit über Inhalt und Umfang einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung entsteht, kann dieser Streit durch eine Feststellungsklage einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.
Eine solche, auf das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft auf Hinterbliebenenrente gerichtete Feststellungsklage kann allerdings nur vom versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst als Kläger erhoben werden; eine entsprechende Feststellungsklage des durch die Zusage begünstigten Hinterbliebenen wäre unzulässig.
Bei einer Hinterbliebenenversorgung als Teil des Versorgungsversprechens an den (ehemaligen) Arbeitnehmer handelt es sich nämlich – wie bereits ausgeführt – um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer, die Leistungen auch selbst geltend zu machen, § 335 BGB (BAG v. 21.2.2017 – 3 AZR 297/15, Rn 13 m.w.N., NZA 2017, 723; BAG v. 31.7.2018 – 3 AZR 731/16, NZA 2019, 59).
Unerheblich dabei ist, dass i.R.d. Versorgungszusage des Arbeitnehmers die Hinterbliebenenversorgung lediglich eine einzelne Verpflichtung darstellt. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 28.6.2011 – 3 AZR 448/09, Rn 18, zit. nach juris).
Der Versorgungsberechtigte hat auch das für eine Feststellungklage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung, wenn der Arbeitgeber seine Leistungspflicht für den Fall des Eintritts des Nachversorgungsfalls dem Grunde oder der Höhe nach in Abrede stellt. Die Feststellungsklage ist zudem geeignet, die rechtliche Situation nach dem Ableben des Versorgungsberechtigten verbindlich zu klären.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Eintritt des Nachversorgungsfalls bestimmt sich nach den Rechtsbeziehungen mit dem ursprünglich Versorgungsberechtigten.
Diese Rechtsbeziehungen können mit Rechtskraftwirkung, die sich aus materiell-rechtlichen Gründen auch auf die Hinterbliebenen erstreckt, zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner verbindlich geklärt werden.
Die gerichtliche Entscheidung entfaltet damit präjudizielle Wirkung auch für nachfolgende Prozesse zwischen dem Hinterbliebenen und dem vormaligen Arbeitgeber (BAG v. 31.7.2018 – 3 AZR 731/16, BetrAV 2018, 658).
Demgegenüber würde eine Feststellungsklage des Hinterbliebenen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen und wäre daher unzulässig. Der Hinterbliebene steht nämlich vor dem Eintritt des Nachversorgungsfalls – Vorversterben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers/Betriebsrentners – in keinem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zum (ehemaligen) Arbeitgeber als Versorgungsschuldner der aktuell gezahlten Altersrente. Die Hinterbliebenenversorgung ist (s.o.) ein Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB dar. Das Versprechen an den Dritten erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grds. in der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt (vgl. BAG v. 30.9.2014 – 3 AZR 930/12, Rn 14, BetrAV 2015, 79; BAG v. 15.10.2013 – 3’AZR 294/11, Rn 14, BetrAV 2014, 385).
Der Dritte hat folglich bis zum Tod des Versprechensempfängers nur eine ungesicherte Aussicht auf den Erwerb (BAG v. 31.7.2018 – 3 AZR 731/16, BetrAV 2018, 658; BAG v. 18.2.2020 – 3 AZN 954/19, zit. nach juris), die nicht als Grundlage für eine Feststellungsklage ausreicht.
Von Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln
ZAP F. 17, S. 745–754