Hinweis:
Vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 53 ff.
Die Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, das Waffenrecht hinsichtlich des Umgangs mit Salutwaffen, unbrauchbar gemachten Schusswaffen, Schusswaffen mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen zu verschärfen (BT-Drucks 19/13839, S. 53). Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf zu den verschiedenen Waffentypen folgende Neuregelungen:
a) Salutwaffen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 39b WaffG neu enthält Regelungen über den Erwerb, Besitz und die Aufbewahrung von Salutwaffen. Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können (BR-Drucks 363/19, S. 57; BT-Drucks 19/13839, S. 53). Die bisherige Erlaubnisfreistellung für Salutwaffen wurde aufgrund der Neuregelung des Anhangs I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 9 bzw. UA B Nr. 8 der RL 91/477/EWG abgeschafft. Nunmehr sind solche Waffen, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der bisherigen Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.5 umgebaut wurden, weiterhin ihrer ursprünglichen Kategorie zuzuordnen (BT-Drucks 19/13839, S. 53). Durch § 39b WaffG neu wird eine eigene Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifische Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vorsieht, d.h. die spezifisch auf die Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist (BR-Drucks 363/19, S. 57).
Bislang waren unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Anwendungsbereich der Regelungen über Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG ausgenommen (BR-Drucks 363/19, S. 57). Auch im deutschem Recht waren nach bisherigem nationalem Standard unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Waffengesetz ausgenommen (BR-Drucks 363/19, S. 57). Die Richtlinie 91/477/EWG stuft nun Feuerwaffen, die gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar gemacht wurden, als mindestens meldepflichtige Waffen der Kategorie C ein. Diese unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen nun also registriert und der Erwerb dieser Schusswaffen mindestens anzeigepflichtig gestellt werden (BT-Drucks 19/13839, S. 54). Weitere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen sowie zum Umgang mit den nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Schusswaffen, die nach der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der vor dem 28.6.2018 geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, werden aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 39b Abs. 3 WaffG neu, im Rahmen eines besonderen Regelungsverfahrens in einen eigenen Abschnitt der AWaffV überführt. Dort werden Besitzstandsregelungen von nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen getroffen (BR-Drucks 363/19, S. 58). Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 39c WaffG neu.
In diesem Bereich ist mit erheblichen Unsicherheiten zu rechnen, da viele Besitzer solcher bisher freien Waffen gar nicht wissen, dass diese nunmehr in andere Kategorien fallen und ggf. erlaubnispflichtig oder verboten sind.
b) Magazine und Schusswaffen mit "hoher" Magazinkapazität
Eines der zentralen Anliegen der EU-Richtlinie 2010/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen mit Zentralfeuermunition (Art. 19 RL). Dieses Verbot wird vom 3. WaffRÄndG durch eine Änderung der Anlage 2 zum WaffG umgesetzt (Art. 1 Nr. 38 des 3. WaffRÄndG). Die EU-Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbautem Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die EU-Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit höherer Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden durch das 3. WaffRÄndG in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine für Zentralfeuermunition mit der entsprechenden Kapazität des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers zu verbotenen Gegenständen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 cc 1.2.4.3 (Kurzwaffen) bzw. 1.2.4.4 (Langwaffen) zum WaffG erklärt werden. Damit dieses Verbot nicht durch das Zerlegen des Magazins umgangen werden kann, wird auch das Magazingehäuse wie ein Magazin behandelt (BT-Drucks 19/13839 v. 9.10.2019, S. 96). Nicht betroffen von dieser Regelung sind wohl Repetierer mit Festmagazinen größer zehn Schuss (BT-Drucks 19/13839, Nr. 38 S. 96). Zu beachten ist, dass die genannten Ziffern Wechselmagazine für Zentralfeuermunition regeln. Das heißt die Kapazitätsbeschränkungen bei Magazinen nach der neuen Regelung gelten nicht’für Kaliber mit Randfeuerzündung, d.h. insb. 22 l.r. (vgl. auch: Trend-Report Kleinkaliber in VISIER 3/2020, S. 20). Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann (Anlage 2 Abschnitt 1 cc 1....