Eine längst überfällige Normierung der Verwendung von Schalldämpfern enthält nun § 13 Abs. 4 WaffG neu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2018 (Urt. v. 28.11.2018 – BVerwG 6 C 4.18) noch entschieden, dass sich die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht auf Schalldämpfer, die für diese Schusswaffen bestimmt sind, erstreckt. Durch das neue Waffengesetz wird in § 13 Abs. 9 neu nun im Ergebnis bei Jägern ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern anerkannt (BR-Drucks 363/19, S. 64). Die jagdrechtlichen Verbote der Verwendung von Schalldämpfern wurden in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern aufgehoben. Auch die Waffenbehörden der meisten Bundesländer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, bei Jägern ein Bedürfnis anzuerkennen, und haben entsprechende Erlaubnisse erteilt. Auch der Gesetzgeber erkennt nun vernünftigerweise ein Bedürfnis an. Allerdings bleiben bestimmte jagdrechtliche Verbote weiter bestehen und sind zu beachten. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 9 WaffG neu dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WKB) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen. Der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Eine Besonderheit gilt jedoch für die Verwendung von Schalldämpfern von Waffen mit Munition mit Randfeuerzündung. Diese dürfen nur mit einer besonderen waffenrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Da Schalldämpfer sich aber nicht nach der Zündungsart der Waffe unterscheiden, sondern nach dem Geschossdurchmesser, gibt es auch Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind. In einem solchen Fall darf der Schalldämpfer allein auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Diese Beschränkung lässt die Möglichkeit unberührt, dass Jäger in bestimmten Konstellationen, etwa für die Jagd in befriedeten Bezirken, eine Erlaubnis auch für den Umgang mit Schalldämpfern für Randfeuerpatronen erhalten. Hierzu ist allerdings ein gesonderter Bedürfnisnachweis erforderlich (BR-Drucks 363/19, S. 79). Schalldämpfer für Kurzwaffen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin, dass eine Erwerbserlaubnis vor dem Erwerb erforderlich ist. Das Bedürfnis muss hierfür gesondert nachgewiesen werden. Wie die entsprechende Langwaffe, muss auch der Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank aufbewahrt werden (vgl. Hinweise des DJV – Die wichtigsten Änderungen für Jäger – näher erläutert S. 1, 2, unter https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Die wichtigsten Änderungen für Jäger.pdf – zuletzt aufgerufen am 24.2.2020). Hinsichtlich der Einordnung als Waffenteil stellt Anlage 1 Abschn. 1, UA 1 bb Nr. 1.3 klar, dass es sich bei Schalldämpfern gerade nicht um wesentliche Teile in diesem Sinne handelt (BT-Drucks 19/13839, S. 94).