§ 39b WaffG neu enthält Regelungen über den Erwerb, Besitz und die Aufbewahrung von Salutwaffen. Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können (BR-Drucks 363/19, S. 57; BT-Drucks 19/13839, S. 53). Die bisherige Erlaubnisfreistellung für Salutwaffen wurde aufgrund der Neuregelung des Anhangs I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 9 bzw. UA B Nr. 8 der RL 91/477/EWG abgeschafft. Nunmehr sind solche Waffen, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der bisherigen Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.5 umgebaut wurden, weiterhin ihrer ursprünglichen Kategorie zuzuordnen (BT-Drucks 19/13839, S. 53). Durch § 39b WaffG neu wird eine eigene Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifische Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vorsieht, d.h. die spezifisch auf die Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist (BR-Drucks 363/19, S. 57).
Bislang waren unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Anwendungsbereich der Regelungen über Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG ausgenommen (BR-Drucks 363/19, S. 57). Auch im deutschem Recht waren nach bisherigem nationalem Standard unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Waffengesetz ausgenommen (BR-Drucks 363/19, S. 57). Die Richtlinie 91/477/EWG stuft nun Feuerwaffen, die gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar gemacht wurden, als mindestens meldepflichtige Waffen der Kategorie C ein. Diese unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen nun also registriert und der Erwerb dieser Schusswaffen mindestens anzeigepflichtig gestellt werden (BT-Drucks 19/13839, S. 54). Weitere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen sowie zum Umgang mit den nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Schusswaffen, die nach der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der vor dem 28.6.2018 geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, werden aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 39b Abs. 3 WaffG neu, im Rahmen eines besonderen Regelungsverfahrens in einen eigenen Abschnitt der AWaffV überführt. Dort werden Besitzstandsregelungen von nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen getroffen (BR-Drucks 363/19, S. 58). Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 39c WaffG neu.
In diesem Bereich ist mit erheblichen Unsicherheiten zu rechnen, da viele Besitzer solcher bisher freien Waffen gar nicht wissen, dass diese nunmehr in andere Kategorien fallen und ggf. erlaubnispflichtig oder verboten sind.