Eines der zentralen Anliegen der EU-Richtlinie 2010/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen mit Zentralfeuermunition (Art. 19 RL). Dieses Verbot wird vom 3. WaffRÄndG durch eine Änderung der Anlage 2 zum WaffG umgesetzt (Art. 1 Nr. 38 des 3. WaffRÄndG). Die EU-Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbautem Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die EU-Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit höherer Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden durch das 3. WaffRÄndG in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine für Zentralfeuermunition mit der entsprechenden Kapazität des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers zu verbotenen Gegenständen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 cc 1.2.4.3 (Kurzwaffen) bzw. 1.2.4.4 (Langwaffen) zum WaffG erklärt werden. Damit dieses Verbot nicht durch das Zerlegen des Magazins umgangen werden kann, wird auch das Magazingehäuse wie ein Magazin behandelt (BT-Drucks 19/13839 v. 9.10.2019, S. 96). Nicht betroffen von dieser Regelung sind wohl Repetierer mit Festmagazinen größer zehn Schuss (BT-Drucks 19/13839, Nr. 38 S. 96). Zu beachten ist, dass die genannten Ziffern Wechselmagazine für Zentralfeuermunition regeln. Das heißt die Kapazitätsbeschränkungen bei Magazinen nach der neuen Regelung gelten nicht’für Kaliber mit Randfeuerzündung, d.h. insb. 22 l.r. (vgl. auch: Trend-Report Kleinkaliber in VISIER 3/2020, S. 20). Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann (Anlage 2 Abschnitt 1 cc 1.2.4.4 a.E.; BT-Drucks 19/13839 v. 9.10.2019, S. 96). Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13.6.2017) angeknüpft wird. Schusswaffen mit festverbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden, sondern der Besitz kann ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbörde angezeigt werden. Gemäß § 58 Abs. 17 WaffG neu wird ein Verbot bezüglich eines entsprechenden Magazins nicht wirksam, wenn dieser Gegenstand (Magazin oder entsprechende Waffe) vor dem 13.6.2017 besessen wurde und der Besitz spätestens am 1.9.2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt oder der Gegenstand einem Berechtigten überlassen wurde. Hat jemand am oder nach dem 13.6.2017, aber vor dem 20.2.2020 einen’entsprechenden Gegenstand besessen, den er am oder nach dem 13.6.2017 erworben hat, so wird’das’Verbot ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er bis zum 1.9.2021 den Gegenstand einem Berechtigten’oder der Polizei überlässt oder einen Antrag gem. § 40 Abs. 4 WaffG stellt. Das heißt eine Besitzstandsregelung für Waffen oder Magazine, die erst nach diesem Stichtag erworben wurden, enthält die Richtlinie nicht (vgl. Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG). Bei Erwerb nach dem Stichtag hat der Besitzer ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG neu zu beantragen oder die Waffe oder das Magazin einer zum Umgang mit verbotenen Gegenständen befugten Behörde zu übergeben.
Diese Regelung führt zu massiven Problemen bei den Betroffenen. Aus kriminalpräventiver Sicht gibt es überhaupt keinen Grund, Magazine, die bislang waffenrechtlich überhaupt nicht erfasst waren, nun zum verbotenen Gegenstand zu erklären. Auch ergibt sich diese problematische Regelung nicht zwingend aus der EU-Richtlinienänderung. Diese ordnet lediglich halbautomatische Zentralfeuerwaffen der Kategorie A 7 – also verboten – zu, wenn in diese Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) bzw. zehn Schuss (Langwaffen) fest eingebaut oder eingesetzt (Wechselmagazine) sind. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie legt fest, dass derjenige seine waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren soll, der im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B ist und ein solches Magazin mit einer Kapazität größer zehn bzw. 20 Schuss besitzt oder in seine Waffe einführt. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie verlangt für den zukünftigen Erwerb solcher Magazine eine bestehende Erlaubnis, deren Voraussetzung jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Deutschland bereits heute erfüllen muss (Gemeinsame Stellungnahme, a.a.O.). Der Systematik des bestehenden deutschen Waffengesetzes folgend, wäre es völlig ausreichend gewesen, die Vorgaben der Richtlinie dadurch zu erfüllen, dass man diese’größeren Magazine statt ...