Durch das Zweite Waffenrechtsänderungsgesetz – 2. WaffRÄndG – (vgl. dazu grds. auch BT-Drucks 18/11239 vom 20.2.2017 und BT-Drucks 61/17 vom 27.1.2017; vgl. dazu auch z.B. Scholzen DWJ 08/2017, S. 96 f.) wurden zum 1.7.2017 eine Reihe regelungstechnischer Mängel des Waffenrechts behoben, ein gewisser Anpassungsbedarf der Vollzugspraxis umgesetzt und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken), die gewährleisten soll, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl L 333 vom 19.12.2015, S. 62 – EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung; s. auch z.B. Recktenwald, VISIER 7/2018, S. 96), durch das nationale Recht flankiert. Materiell wurde im Wesentlichen der Sicherheitsstandard bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition reformiert (BT-Drucks 18/11239, S. 26). Durch eine Änderung des § 36 WaffG wurden ab Inkrafttreten der neuen Regelung am 6.7.2017 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des 2. WaffRÄndG) für Aufbewahrungsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen erheblich höhere Sicherheitsstandards vorgegeben. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/11239, S. 46) verweist darauf, dass bestimmte VDMA-Normen ersatzlos gestrichen wurden und für entsprechende Sicherheitsbehältnisse daher neue Sicherheitskategorisierungen eingeführt werden mussten. Mit dieser Gesetzesänderung wurden daher gem. § 36 Abs. 4, 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV und der sich aus § 13 Abs. 2 AWaffV ergebenden mengenmäßigen Begrenzungen nur noch Waffenschränke mit mindestens Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen. Entsprechend wurde auch in Art. 2 des 2.’WaffRÄndG die Regelung des § 13 AWaffV hieran angepasst. Dies hat zur Folge, dass die erforderlichen Sicherheitsbehältnisse nun wesentlich teurer sind als in der Vergangenheit und darüber hinaus teilweise erhebliche Beschaffungs-, Transport- und auch Probleme z.B. hinsichtlich statischer Gegebenheiten in Gebäuden etc. entstehen. Zwar sieht § 36 Abs. 4 WaffG neu eine komplizierte Besitzstandsregelung vor. Diese bedeutet im Wesentlichen, dass alle bis zum Stichtag 5.7.2017 gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden dürfen. Auch bleibt z.B. die Benutzung bisheriger Behältnisse nach dem Tod des Besitzers auch für dessen Erben erlaubt. Die Besitzstandswahrung für A- und B-Schränke gem. VDMA 24992 gilt für die "Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung" und grds. nicht bei Weitergabe an andere Besitzer. (Göpper unter https://www.landesjagdverband.de/jagdpraxis/rechtsgrundlagen/erlaeuterungen-jagdrecht-in-der-praxis/detail/artikel/waffengesetz-geaendert-was-jaeger-wissen-muessen/a/show/ – zuletzt aufgerufen am 5.4.2020). Für den Neuerwerb gelten die neuen, erheblich verschärften Widerstandsklassen, was bedeutet, dass die neuen Aufbewahrungsregelungen mit erheblich höheren Kosten und erheblich höherem Aufwand verbunden sind. Gemäß § 13 Abs. 2 AWaffV dürfen insb. in Waffenschränken ab Stufe 0 Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt werden (Göpper, a.a.O.). Unter 200 Kilogramm Gewicht dürfen im Waffenschrank der Klasse 0 gem. DIN/ EN 1143-1 unbegrenzt Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen gelagert werden, ebenso Munition (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV). Ab 200 Kilogramm Gewicht dürfen in einem Schrank der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 unbegrenzt Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen und Munition gelagert werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV). Eine weitere Verankerung eines Schrankes der Klasse 0 gem. DIN/ EN 1143-1 ist unabhängig vom Gewicht gesetzlich nicht vorgeschrieben (Göpper, a.a.O). In einem Waffenschrank des Grades 1 gem. DIN/ EN 1143-1 dürfen eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen nebst Munition aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV). Waffen dürfen gem. § 13 Abs. 1 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003, BGBl I, S. 2123, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 17.2.2020, BGBl I, S. 166) nur ungeladen gelagert werden. Der zentrale Kritikpunkt an der neu geregelten Waffenaufbewahrung ist, dass die Lagerung extrem verteuert und erschwert wird, ohne dass dadurch ein messbarer Sicherheitsgewinn erreicht würde, denn es ist kein Fall bekannt, in dem die Wegnahme einer Waffe am Sicherheitsgrad des Tresors gescheitert wäre.
Eine zweite, materiell zentrale Regelung beruht auf der Umsetzung der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung [EU] 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden; Amtsblatt der Europäischen Union v. 19.12.2015 L 333/62; vgl. dazu auch Recktenwald, VISIER 7/2018, S. 96), die in Art. 1 Nr. 18 (neuer Abschnitt 2, Unterabschnitt 6a sowie § 39a Waffengesetz) sowie darauf bezogene Änderungen der Anlagen 1 und ...