Am 24.5.2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/853 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017, zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen) – die EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Amtsblatt der EU L 137/22; dazu z.B. auch Scholzen/Göpper, DWJ 5/2017, S. 104 f.; vgl. dazu auch z.B. Braun, NJW-aktuell 10/2017, S. 16; vgl. auch Schulz, DWJ 5/2017, S. 10 f.; Scholzen/Göpper, DWJ 5/2017 S. 104 f.; https://german-rifle-association.de/eu-gunban-genehmigt/ – zuletzt aufgerufen am 1.3.2020; BT-Drs 19/6312 v. 6.12.2018) vor dem Hintergrund der terroristischen Angriffe von Paris im November 2015 (vgl. auch BR-Drucks 363/19 S. 55), veröffentlicht (dazu z.B. Scholzen/Göpper, DWJ 5/2017, S. 104 f.; Degenhart unter https://prolegal.de/wp-content/uploads/2016/06/brief-BMI.pdf – zuletzt aufgerufen am 22.3.2020); https://prolegal.de/category/feuerwaffenrichtlinie/page/2/ – zuletzt aufgerufen am 22.3.2020; dazu z.B. Schulz, DWJ 5/2017, S. 10 f.). Die darin vorgenommenen Änderungen verfolgen vorgeblich drei Ziele, nämlich den illegalen Zugang zu scharfen Schusswaffen zu erschweren, sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, d.h. von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, zurückverfolgen zu können sowie die Erschwerung der Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung von terroristischen Anschlägen. Dies soll insb. durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden (vgl. auch BR-Drucks 363/19, S. 55). In der Sache erfolgten insb. folgende Änderungen:

Die Neufassung des Art. 4 EU-Feuerwaffenrichtlinie (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3) erweitert insb. die Kennzeichnungsanforderungen für Schusswaffen und deren wesentlichen Teile und erstreckt diese auf bisher nicht kennzeichnungspflichtige Waffenteile. Art. 4 Abs. 4 EU-Feuerwaffenrichtlinie umfasst die Angaben zu den Feuerwaffen, die zu deren Nachverfolgung und Identifizierung erforderlich sind. Weiterhin fordert die EU-Richtlinie nun von den Mitgliedstaaten die Sicherstellung einer umfassenden Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile (Art. 4 Abs. 4). Daher haben die Mitgliedstaaten die Waffenhändler und Hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren (BT-Drucks 19/13839). Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Waffen und sonstigen Gegenständen vorgenommen. Dies betrifft etwa Magazine mit "hoher" Ladekapazität, Salutwaffen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen (vgl. dazu grds. BT-Drucks 19/13839 vom 9.10.2019 A; vgl. grds. auch Scholzen/Göpper, DWJ 5/2017, S. 104 f.). Gemäß Art. 10 ist der Erwerb von Ladevorrichtungen halbautomatischer Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Langfeuerwaffen die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, nur Personen zu gestatten, denen eine Genehmigung nach Art. 6 RL erteilt wurde oder eine Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4a RL bestätigt, erneuert oder verlängert wurde. Weiterhin wird durch eine Novellierung des Anhangs I die Zuordnung verschiedener Waffen und Waffenteile wie auch Magazinen in die entsprechenden Kategorien A und B geändert. Art. 5 RL gibt einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen permanent vorliegen und regelmäßig überprüft werden. Gemäß Art. 6 Abs. 7 RL werden Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft. Neu sind auch die Regelungen für Schreckschusswaffen. Gemäß Art. 10a RL ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass solche Waffen nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrotkugeln oder Geschosse mit einer Treibladung abgefeuert werden können. Nach Art. 10b RL treffen die Mitgliedstaaten erforderliche Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass durch die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar gemacht werden und es unmöglich gemacht wird, dass diese entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

Die Regelungen der EU-Feuerwaffenrichtline sind erst nach einem sehr kontroversen und von einer Vielzahl verschiedener Auffassungen geprägten Rechtssetzungsprozess zustande ge...

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