Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG, vom 17.2.2020 BGBl 2020, Teil I Nr. 7 vom 19.2.2020, S. 166 ff; vgl. dazu BT-Drucks 19/13839 vom 9.10.2019; BT-Drucks 19/15875 vom 11.12.2019; BR-Drucks 363/19 vom 19.8.2019) ist in Teilen am 20.2.2020 (Art. 5 Abs. 2) in Kraft getreten. Art. 5 WaffRÄndG sieht jedoch in seinen Abs. 1, 3 und 4 differenzierte Zeitpunkte für das Inkrafttreten einzelner Regelungsbereiche vor. Das Gesetz soll im Wesentlichen der Umsetzung der oben beschriebenen EU-Feuerwaffenrichtlinie dienen (BR-Drucks 363/19 v. 9.8.2019, S. 1; BT-Drucks 19/13839 v. 9.10.2019, S. 1). Das 3. WaffRÄndG begegnet zunächst grds. und zu Recht dem Einwand, dass die Neuregelungen über die der EU-Feuerwaffenrichtlinie weit hinausgehen (zu der Situation in europäischen Nachbarländern s. z.B. Nothnick, VISIER 2/2020, S. 92 ff.), deutliche Verschärfungen für die legalen Sportschützen mit sich bringen, erheblichen bürokratischen und verwaltungstechnischen Mehraufwand und Mehrkosten nach sich ziehen und gleichzeitig keinen Sicherheitsgewinn bedeuten.
1. Redaktionelle und systematische Anpassungen/Erfüllungsaufwand
Auch das Dritte 3. WaffRÄndG enthält eine Vielzahl von redaktionellen und systematischen Anpassungen. Insbesondere mit der Vielzahl von neuen formalen Regelungen werden die zuständigen Behörden arbeitsmäßig und die Adressaten der Neuregelungen, so besonders auch der Waffenhandel (vgl. Reutter, Pirsch 20/2018 S. 74 ff.), darüber hinaus auch wirtschaftlich teilweise erheblich belastet (vgl. zum Erfüllungsaufwand im Einzelnen BT-Drucks 19/13839 S. 57).
2. Bedürfnisprüfung
Bisher hatte die zuständige Behörde alle drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Danach bestand die Möglichkeit, aber keine Verpflichtung für weitere Bedürfnisprüfungen. Nach § 4 Abs. 4 WaffG neu hat die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses nun alle fünf Jahre erneut zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann gem. § 4 Abs. 5 WaffG neu zur Erforschung des Sachverhalts die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen nun auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Mit der Neufassung wird für die zuständigen Waffenbehörden die Verpflichtung ("soll") geschaffen, das Fortbestehen des Bedürfnisses "regelmäßig" zu überprüfen. Die bisherige "Kann"-Regelung hatte der Behörde das erforderliche Ermessen eingeräumt, eine Überprüfung anlassbezogen – so ist es in der Verwaltungsvorschrift formuliert – durchzuführen. Von diesem Regeltatbestand können die Behörden zwar aus besonderen Gründen absehen, jedoch lässt bereits jetzt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein Abweichen von Regeltatbeständen im Waffenrecht "wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen" de facto nicht zu. Es wird daher auch hier in der waffenrechtlichen Praxis zu einer zwingenden Überprüfung kommen. Diese enorme Verschärfung der Überprüfungsregelung ist durch die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht geboten ( https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4288-Gemeinsame_Stellungnahme_BVA-anerkannter_SchiesssptVbd_zum_3._WaffRAendG_2019-10-15.pdf – zuletzt aufgerufen am 14.3.2020, im Folgenden: Gemeinsame Stellungnahme).
3. Zuverlässigkeit/verpflichtende Verfassungsschutzabfrage
Bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird in § 5 Abs. 3 Nr. 3 WaffG neu die Regelunzuverlässigkeit in Fällen von extremistischer Beteiligung ausgeweitet. Weiterhin muss seit dem 20.2.2020 die Behörde bei jeder Prüfung eine Abfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend vornehmen. Rein verfahrensmäßig hatten die Waffenbehörden nicht ausreichend Zeit, um die Gesetzesänderung umzusetzen und die Regelanfrage technisch umzusetzen. Dies hat beispielsweise zur Konsequenz, dass Behörden die rechtzeitige Erteilung der Jagdscheine nicht gewährleisten können. Darüber hinaus bestehen u.U. keine wirksamen Erlaubnisse für Waffen und Munition (vgl. dazu z.B. https://www.drschmitz.de/category/deutsches-waffenrecht/ – zuletzt aufgerufen am 14.3.2020). Inhaltlich wird besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive kritisiert. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist überhaupt? Wer bestimmt das (vgl. dazu z.B. a.a.O.). Dass verfassungsfeindlich Gesonnene legal keine Waffen haben sollten, liegt auf der Hand (Burkard Hirsch). Warum zur Feststellung solcher Personen aber eine grundsätzliche Regelabfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Warum meldet der Verfassungsschutz nicht einfach entsprechend eingestufte Personen an das nationale Waffenregister? Mit Blick auf die täglichen Verwaltungsabläufe wäre dies sicher weniger umständlich und würde auch nicht bei jeder Zuverlässigkeitsüberprüfung generalverdachtsweise jeden betroffenen legalen Waffenbesitzer gefühlt in die Nähe verfassungsfeindlicher Personen rücken. Auch dürfte für die Betroffenen die Frage erlaubt sein, wie man denn eigentlich erfährt, das...