Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich stellt sich immer wieder die Frage nach einer Befreiung hiervon. Das OVG Lüneburg hatte sich in seinem Beschluss vom 25.8.2020 – 4 LA 163/19 – mit der Frage zu befassen, ob Grundrechte eine solche Befreiung gebieten könnten. Es hat einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil die Erhebung eines Beitrags unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts und dem tatsächlichen Nutzungswillen des Empfängers erfolgen dürfe (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.). Ein besonderer Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV sei in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich sei, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen.
Ebenfalls hat es einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG verneint. Die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergebende Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gebiete, dass die Programmgestaltung Sache des Rundfunks bleibe und sich an publizistischen Kriterien ausrichten könne. Rundfunkprogramme sollten frei von staatlicher Lenkung, aber ebenso von privater Indienstnahme veranstaltet werden. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sei indessen nichts in Bezug auf die Befreiung von Rundfunkabgaben zu entnehmen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleiste das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht werde – weder in seiner positiven noch in seiner negativen Ausprägung – durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen berührt.
Auch Art. 4 Abs. 1 GG fordere keine weitergehende Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, da die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit verletze. Denn die Glaubensfreiheit werde durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder areligiösen Bekenntnisses bezwecke. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berühre regelmäßig – so auch im Fall des Rundfunkbeitrags – nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners. (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 21.9.2018 – 2 A 1821/15; Sächs. OVG, Beschl. v. 30.6.2017 – 5 A 133/16).