Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband u.a. voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Dieses Erfordernis ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4.8.2019 (BGBl I, S. 1124) in die Einbürgerungstatbestände eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des BVerwG aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (BVerwGE 140, 311 Rn 11).
Das BVerwG stellt in seinem Urteil vom 23.9.2020 (1 C 36/19) heraus, dass das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland diene und Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale sei.
Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssten so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibe, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befänden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügten oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagten, die der Ausländer nicht zu vertreten habe, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssten, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.
Unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts bemerkt das BVerwG, die § 10 Abs. 1 S. 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.
Hinweis:
Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und i.d.R. durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen.