Hauptanwendungsfall der Feststellungsklage im Arbeitsgerichtsprozess ist die Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage begehrt ein Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form der Feststellungsklage.
Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist nach dem BAG (Urt. v. 16.12.2021 – 6 AZR 154/21, AP Nr. 94 zu § 4 KSchG 1969) grds., ob das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst wurde – ein sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand. Dementsprechend ist die angegriffene Kündigung im Klageantrag konkret zu bezeichnen.
Formulierungsbeispiel:
"Es wird beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom [...] aufgelöst wird."
Der Antrag bei der punktuellen Kündigungsschutzklage unterscheidet sich von dem Antrag der allgemeinen Feststellungsklage bezüglich des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses in einigen wichtigen Punkten:
Die allgemeine Feststellungsklage ist stets zulässig, wenn ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht. Der Arbeitnehmer macht hiermit generell das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zur mündlichen Verhandlung geltend (Antrag: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde.").
Dagegen bezieht sich die punktuelle Kündigungsschutzklage nur auf eine ganz bestimmte Kündigung und nicht auf den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung (Antrag s. vorgenanntes Formulierungsbeispiel).
Achtung:
Die Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung!
Gemäß § 4 S. 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Die Frist bestimmt sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Grundsätzlich wird die Frist erst mit Zustellung der Klage an den Gegner gewahrt, § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 253 Abs. 1 ZPO. Nach § 167 ZPO genügt für die Wahrung der Frist aber der Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Die Rechtsfolge eines Fristverstoßes ist in § 7 KSchG geregelt: Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam! Das Gesetz ordnet damit eine materielle Präklusion an – die Kündigungsschutzklage bleibt zulässig, ist aber aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung stets als unbegründet abzuweisen.
Der Streitgegenstand des punktuellen Kündigungsschutzantrags bezieht sich nicht auf Kündigungen bzw. andere Beendigungsgründe, die der angegriffenen Kündigung zeitlich nachfolgen oder ihr vorangegangen sind und zu einem späteren Zeitpunkt wirken. Es besteht folglich das Problem, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Arbeitsverhältnis ggf. bereits durch einen anderen Umstand als die angegriffene Kündigung wirksam beendet wurde.
Hinweis:
Auf Grund des punktuellen Streitgegenstands muss im Regelfall jede weitere vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gesondert mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden!
Um das Risiko zu vermeiden, eine weitere Kündigung übersehen zu haben, die das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beenden würde, und damit das Risiko materieller Präklusion abzuwenden, lässt das BAG in der Praxis den sog. Schleppnetzantrag zu. Dabei wird neben einem konkreten Kündigungsschutzantrag ein allgemeiner Feststellungsantrag dahingehend gestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht.
Formulierungsbeispiel:
„1. Es wird beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom [...] aufgelöst wird.
2. Es wird beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern über den [...] hinaus unverändert fortbesteht.”
Während bei der Kündigungsschutzklage bereits aufgrund der drohenden materiellen Präklusion ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, besteht ein Feststellungsinteresse für den allgemeinen Feststellungsantrag nur, wenn tatsächlich mit weiteren Kündigungen zu rechnen ist. Dies muss ggf. in der Klageschrift vorgetragen werden.
Hinweis:
Die Regelungen über die Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4-7 KSchG) sind auch auf Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG anwendbar, insb. gem. § 13 KSchG auf die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, bei Kündigungen in der Wartezeit des § 1 KSchG oder bei Kleinbetrieben nach § 23 KSchG.