Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können Stiftungen nur auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Der Gesetzgeber bestätigt einerseits den Ewigkeitscharakter von rechtsfähigen Stiftungen sowie andererseits die mit dem Gesetz zur Stärkung im Jahre 2013 eingeführte Möglichkeit, eine sog. Verbrauchsstiftung zu errichten. Stiftungen auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten und nicht verbrauchen sollen, sind nach der geltenden Praxis der Landesstiftungsbehörden nicht anerkennungsfähig und bleiben damit verboten (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 46).
Für Verbrauchsstiftungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach diese eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren haben müssen, da in diesem Fall die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform muss die Satzung der Verbrauchsstiftung aber in Zukunft gem. § 81 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. zusätzliche Regelungen enthalten:
Zitat
1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
Der Gesetzgeber hat damit die in der Verwaltung vorherrschende restriktivere Auffassung im Umgang mit Verbrauchsstiftungen gesetzlich normiert (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, S. 22).
Gemäß der o.g. Nr. 1 muss ein Zeitraum festgelegt werden, für den die Stiftung bestehen soll. Dieser muss nicht kalendarisch bestimmt sein (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 43). Es genügt, wenn das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis geknüpft wird, welches sicher eintritt, wie z.B. der Tod einer Person (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 49). Daneben muss die Satzung gem. Nr. 2 Regelungen enthalten, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens während der Zeit, für die die Verbrauchsstiftung errichtet wird, als gesichert erscheinen lassen. Die Satzungsbestimmungen müssen sicherstellen, dass bei Verbrauchsstiftungen das gewidmete Vermögen kein Grundstockvermögen wird und auch später kein Grundstockvermögen gebildet werden kann, da das gesamte Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck zu verbrauchen ist (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 49). Einen Verbrauchsplan muss die Satzung aber nicht enthalten, wodurch allgemeine Regelungen zum Verbrauch des Stiftungsvermögens genügen, anhand derer die Anerkennungsvoraussetzungen geprüft werden können (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 9).
Unter dem neuen Stiftungsrecht dürfte die Verbrauchsstiftung durch den erhöhten Regelungsbedarf an praktischer Bedeutung verlieren (so auch Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 22). Im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung dürfte ein konkretisierbarer Zeitraum, in dem die Stiftung errichtet werden soll, nicht in jedem Fall benannt werden können. Die Anknüpfung an den Tod einer Person in der Gesetzesbegründung erscheint willkürlich, da eine Person grds. jederzeit auch vor dem Ablauf von zehn Jahren sterben kann.