Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus dem Grundstockvermögen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Durch die Reform hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung erstmals bundesrechtlich normiert. Dieser Vermögenserhalt bezieht sich auf das Grundstockvermögen als Ganzes und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot des Verbrauchs von Grundstockvermögen, sondern verlangt von den zuständigen Stiftungsorganen auch das Vermögen als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks so zu verwalten, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Nutzungen aus dem Vermögen sowohl gegenwärtig als auch langfristig gewährleistet ist (BT-Drucks 19/31118, S. 57). Der Gesetzgeber schreibt hier ein bestimmtes Werterhaltungskonzept nicht vor, da es im Einzelfall auf den konkreten Stiftungszweck, die Art und den Umfang des Grundstockvermögens sowie die konkrete Nutzung des Grundstockvermögens für den Stiftungszweck ankommt (Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 101).
Erfüllt die Stiftung ihren Zweck unmittelbar durch den Gebrauch einzelner Vermögensgegenstände, beispielweise durch die Nutzung von stiftungseigenem Grundbesitz, ist für den Vermögenserhalt der Gebrauchswert des Gegenstandes zu erhalten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck hingegen mittels der Erträge aus der Anlage des Grundstockvermögens, ist der Erhalt der Ertragskraft der Anlage zu erhalten (BT-Drucks 19/31118, S. 57).
Praxistipp:
Entsprechend ist die Anlage auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase sorgfältig zu planen, um spätere Werteverluste zu vermeiden. Jede Stiftung muss ihrem individuellen Zweck entsprechend die Vermögensverwaltung gestalten. Beispielweise entspricht eine Anlage von Grundstockvermögen, die hohe Renditen und Erträge für die Stiftung verspricht, dem Gebot die Ertragskraft des Stiftungsvermögens zu erhalten. Gleichzeitig kann eine solche risikoreiche Anlageentscheidung im Ernstfall gegen das Verbot verstoßen, Grundstockvermögen zu verbrauchen. Als Sicherungsinstrument verbleibt dem Stifter die Möglichkeit, in der Satzung Anlagerichtlinien für das Grundstockvermögen bzw. dessen Verwaltung zu konkretisieren.
Aufgrund der (noch) anhaltenden Niedrigzinsphase hat der Gesetzgeber im Gesetz die Möglichkeit implementiert, dass Stiftungen ihre Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung einsetzen können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist (vgl. § 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F.). Eine Regelung, wie mit Verlusten aus der Umschichtung umzugehen ist, findet sich nicht. Diesbezüglich wird in der Literatur befürwortet, dass unter "Zuwächse" nur der Saldo aus Umschichtungsgewinnen und Umschichtungsverlusten zu verstehen ist. Dies wird in der Praxis durch eine Umschichtungsrücklage abgebildet (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 105 m.w.N.)
Schließlich wird durch die Neuregelung im Gesetz ein zeitweiser Teilverbrauch des Grundstockvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks erlaubt. Gemäß § 83c Abs. 2 S. 1 BGB n.F. kann durch die Satzung bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. Dies steht aber unter der Bedingung, dass das verbrauchte Vermögen dem Grundstockvermögen wieder zugeführt wird (§ 83c Abs. 2 S. 2 BGB n.F.). Ein fester Zeithorizont für die Wiederauffüllung muss nicht feststehen, sofern ein verbindlicher und realistischer Zeitplan für die Wiederauffüllung festgelegt wird (Gollan, npoR 2021, 277, 280).